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Ausführer, zugelassen

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren ist ein spezifisches Zollverfahren (gemäß Art. 5 Nr. 16 Buchst. c UZK), das für die Ausfuhr von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union verwendet wird. Es unterliegt den Regelungen der Artikel 269 UZK, sowie der Artikel 244 bis 249 UZK-DelVO und der Artikel 326 bis 344 UZK-DVO. Das Hauptziel des Ausfuhrverfahrens besteht darin, die ordnungsgemäße Ausfuhr von Unionswaren zu überwachen und sicherzustellen. Nicht-Unionswaren hingegen müssen dem Wiederausfuhrverfahren(gemäß Art. 270 UZK) unterzogen werden. In der Regel wird das Ausfuhrverfahren in zwei Stufen durchgeführt. Zunächst erfolgt die Stellung und Anmeldung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle (erste Stufe). Anschließend erfolgt die eigentliche Ausfuhr, bei der die Waren das Zollgebiet der Union über die Ausgangszollstelle an der Grenze verlassen (zweite Stufe). Das Unionszollrecht sieht jedoch auch verschiedene Verfahrensvereinfachungen für das Ausfuhrverfahrenvor, darunter: Vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 oder Abs. 2 UZK: Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Anmeldeverfahren, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Anschreibung in der Buchführung gemäß Art. 182 UZK: Diese Methode ermöglicht die Aufnahme der Waren in die Buchführung, was gewisse Vorteile mit sich bringt. Zentrale Zollabwicklung gemäß Art. 179 UZK: Hierbei wird eine einzige Bewilligung für verschiedene Zollverfahren genutzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies steht im Zusammenhang mit demZugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Eigenkontrolle gemäß Art. 185 UZK: Mit dieser Methode können Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ihre Waren selbst kontrollieren, was eine schnellere Abwicklung ermöglicht. Diese Verfahrensvereinfachungen bieten den Unternehmen Möglichkeiten, den Exportprozess effizienter zu gestalten und von erleichterten Zollabläufen zu profitieren.   ➡️ Mehr über das Ausfuhrverfahren erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt kostenfrei testen.
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Ausfuhrzollschuld

Die Ausfuhrzollschuld beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Person, die vorgeschriebenen Ausfuhrabgaben gemäß geltendem Unionsrecht für eine spezifische Ware zu begleichen. Dieser Verpflichtung entsteht gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Unionszollkodex (UZK), sobald ausfuhrabgabenpflichtige Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Ebenso tritt die Ausfuhrzollschuld gemäß Artikel 82 Absatz 1 UZK in Kraft, wenn Verstöße gegen die Zollrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Ein solcher Verstoß ergibt sich, wenn die festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausgang der Waren oder den Bedingungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen, nicht erfüllt werden.   ➡️ Mehr über die Entstehung und rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrzollschuld erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt testen.
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Ausgangsanmeldung, summarisch

Eine summarische Ausgangsanmeldung ist eine zollrechtliche Handlung, bei der eine Person die Zollbehörden gemäß den vorgeschriebenen Verfahren und innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Gemäß Artikel 5 Nr. 10 des Zollkodex der Union (UZK) bezieht sich die summarische Ausgangsanmeldung auf den Ausfuhrvorgang. Sie wird gemäß Artikel 271 UZK in der Regel vom Beförderer bei der Ausgangszollstelle abgegeben, sofern keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung eingereicht wird. Die genauen Anforderungen und Verfahrensabläufe können je nach den nationalen und internationalen Vorschriften variieren.   ➡️ Mehr über die summarische Ausgangsanmeldung und ihre Rolle im Zollverfahren erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt testen.
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Summarische Ausgangsanmeldung

Die summarische Ausgangsanmeldung ist ein zentraler Bestandteil des Zollverfahrens innerhalb der Europäischen Union. Sie dient der Anmeldung von Waren, die das Zollgebiet der Union verlassen sollen, und stellt sicher, dass alle Sicherheitsanforderungen vor der Ausfuhr erfüllt werden. Gemäß Artikel 5 Nr. 10 und Artikel 271 des Unionszollkodex (UZK) ist die summarische Ausgangsanmeldung eine zollrechtliche Pflichtmeldung. In der Regel wird sie vom Beförderer an der Ausgangszollstelle abgegeben, sofern keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorliegt. Sie enthält grundlegende Informationen zu den auszuführenden Waren und ermöglicht es den Zollbehörden, Risiken zu prüfen und die Exportkontrolle ordnungsgemäß durchzuführen. Damit trägt die summarische Ausgangsanmeldung zu einem sicheren und rechtskonformen Ablauf im europäischen Außenhandel bei. ➡️ Mehr erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt kostenfrei testen.
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Zugelassener Ausführer

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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