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Der Rat der EU hat am 16. Juli 2026 den Weg für das Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino freigemacht. Für Zoll- und Außenwirtschaftsverantwortliche steckt der eigentliche Kern in einem Punkt, der in der allgemeinen Berichterstattung meist untergeht: Das Abkommen ersetzt die bestehenden Zollunionen und verändert damit die rechtliche Grundlage des Warenverkehrs mit beiden Ländern von Grund auf.
Worum es geht
Der Rat der Europäischen Union hat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines umfassenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino andererseits genehmigt. Beide Länder werden dabei jeweils als eigenständige Vertragspartei geführt.
Das Abkommen ist kein reines Handelsabkommen. Es öffnet Andorra und San Marino die Teilnahme an einem homogenen erweiterten Binnenmarkt, also an den vier Grundfreiheiten, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und nach denselben Regeln, die auch für die EU-Mitgliedstaaten gelten. Ergänzend schafft es einen Rahmen für die Zusammenarbeit in Feldern jenseits der vier Freiheiten, etwa Forschung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz und Kultur.
Rechtsgrundlage ist Artikel 217 AEUV, die klassische Ermächtigung für Assoziierungsabkommen. Genau diese Einordnung signalisiert die Reichweite: Es geht nicht um punktuelle Zollvergünstigungen, sondern um eine strukturelle Anbindung an den EU-Rechtsraum.
Der entscheidende Punkt für die Zollpraxis: Ablösung der bestehenden Zollunionen
Wer den Warenverkehr mit Andorra oder San Marino abwickelt, arbeitet heute auf Grundlage zweier eigenständiger Zollunionen, und die unterscheiden sich erheblich:
Andorra: Die Zollunion besteht seit 1991 und erfasst ausschließlich Waren der HS-Kapitel 25 bis 97 (gewerbliche Waren). Agrarerzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 fallen nicht unter die Zollunion, Ursprungswaren aus Andorra genießen bei der Einfuhr in die EU jedoch Zollfreiheit. Hinzu kommt eine Präferenzregelung für bestimmte Tabakwaren. Der Warenverkehr wird über Versandpapiere (T2 AN u. a.) abgewickelt.
San Marino: Die Zollunion (unterzeichnet 1991, in Kraft seit 2002) reicht weiter und umfasst die HS-Kapitel 1 bis 97 mit Ausnahme der ehemaligen EGKS-Waren. San Marino ist damit deutlich umfassender in das Zollgebiet der Union eingebunden als Andorra.
Das neue Assoziierungsabkommen tritt an die Stelle dieser Zollunionen. Damit wechselt die Grundlogik: weg von einer Zollunion mit gemeinsamem Außenzoll und freiem Verkehr bei fortbestehenden Förmlichkeiten, hin zu einer Teilnahme am Binnenmarkt nach den Regeln, die auch zwischen den Mitgliedstaaten gelten.
Für die operative Praxis ist das der Kernpunkt: Die vertraute Zollunions-Systematik, einschließlich der bisherigen Versand- und Nachweisverfahren, wird mittelfristig durch das Binnenmarktregime abgelöst. Welche Verfahren, Dokumente und Formalitäten konkret an ihre Stelle treten, ergibt sich aus dem Abkommenstext und den zugehörigen Protokollen sowie aus den vorgesehenen Übergangsregelungen. Unternehmen mit regelmäßigem Warenverkehr in Richtung Andorra oder San Marino sollten diese Umstellung frühzeitig auf dem Schirm haben.
Dynamische Rechtsangleichung und die Rolle des EuGH
Damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, sieht das Abkommen eine dynamische regulatorische Angleichung vor. Andorra und San Marino übernehmen den einschlägigen Besitzstand der Union also nicht einmalig, sondern fortlaufend: Neue EU-Rechtsakte in den erfassten Bereichen werden über die eingesetzten Gemeinsamen Ausschüsse in das Abkommen aufgenommen, und zwar möglichst zeitnah nach ihrem Erlass, damit sie in der Union, in Andorra und in San Marino weitgehend zeitgleich gelten.
Flankiert wird das durch einen Streitbeilegungsmechanismus, bei dem der Gerichtshof der Europäischen Union für Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Abkommens zuständig ist. Diese Kombination aus laufender Rechtsübernahme und EuGH-Auslegungshoheit sorgt für ein einheitliches Regelverständnis, bedeutet für die betroffenen Länder und die dort tätigen Unternehmen aber auch: Der maßgebliche Rechtsrahmen bleibt in Bewegung.
Finanzdienstleistungen: gestufter Marktzugang
Für Finanzdienstleistungen gilt ein Sonderweg. Das dem Abkommen beigefügte Rahmenprotokoll 3 ermöglicht einen gestaffelten Zugang zum Binnenmarkt. Andorra und San Marino können sogar darauf verzichten, den vollständigen Zugang zu beantragen, diese Wahlmöglichkeit besteht bis zu 15 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens.
Der tatsächliche Zugang hängt von einer umfassenden Bewertung der Robustheit der jeweiligen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen ab und setzt eine positive Empfehlung der Kommission voraus. Eingebunden sind dabei die Europäischen Aufsichtsbehörden, also EBA, EIOPA, ESMA und die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA, sowie der Einheitliche Abwicklungsausschuss. Für die Aufsicht sind besondere Garantien vorgesehen, etwa mit Blick auf die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort und die Notstandsbefugnisse der Aufsichtsbehörden.
Berücksichtigung der Kleinstaaten-Besonderheiten
Das Abkommen trägt der besonderen Lage Andorras und San Marinos Rechnung, ihrer geografischen Lage, ihrer geringen Größe und ihrer kleinen Bevölkerung. Rechtlich stützt sich das auf die Erklärung Nr. 3 zu Artikel 8 EUV. Praktisch schlägt es sich in einer Reihe von Anpassungen an einzelne Unionsrechtsakte sowie in mehreren Übergangsfristen für die Umsetzung und Anwendung von Teilen des Besitzstands nieder. Für die Praxis heißt das: Nicht alles gilt sofort und vollständig, der Zeitplan der einzelnen Bereiche lohnt den genauen Blick.
Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen
Für den Ernstfall räumt der Ratsbeschluss der Kommission ein abgestuftes Instrumentarium ein. Dazu zählen unter anderem:
Kompensationsmaßnahmen bei nicht ordnungsgemäßer Anwendung des Abkommens
Schutzmaßnahmen bei ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten regionaler Art
Schutzmaßnahmen bei Terroranschlägen sowie Natur- oder vom Menschen verursachten Katastrophen
Schutzmaßnahmen betreffend Tabakwaren nach dem Protokoll für Andorra
Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der Aussetzung zollrechtlicher Sicherheitsmaßnahmen nach dem Protokoll für Andorra
Gerade die beiden letztgenannten Punkte verdeutlichen, dass die zollspezifischen Sensibilitäten, Tabak und die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen, auch im neuen Regime bewusst abgesichert bleiben. Die Rechte des Rates werden dabei über ein Konsultationsverfahren gewahrt.
Zeitplan und nächste Schritte
Der Weg zu diesem Abkommen war lang:
2015: Aufnahme der Verhandlungen mit Andorra, Monaco und San Marino auf Grundlage eines Mandats des Rates von 2014.
September 2023: Monaco und die Kommission setzen die Verhandlungen aus.
Dezember 2023: erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen mit Andorra und San Marino.
April 2024: Die Kommission legt ihre Vorschläge für Unterzeichnung, vorläufige Anwendung und Abschluss vor.
16. Juli 2026: Der Rat genehmigt Unterzeichnung und vorläufige Anwendung.
Damit ist das Verfahren noch nicht am Ende. Als Nächstes ist die Vorabunterzeichnung des gemischten Abkommens durch die Mitgliedstaaten vorgesehen, anschließend unterzeichnet die Europäische Kommission im Namen der EU. Danach ersucht der Rat das Europäische Parlament um Zustimmung, bevor das Dossier für den förmlichen Abschluss an den Rat zurückgeht. Der „Beschluss des Rates über den Abschluss" bildet also den letzten, abschließenden Rechtsakt dieses Prozesses und setzt die Zustimmung des Parlaments voraus.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Unternehmen mit Warenverkehr nach Andorra oder San Marino ergeben sich mehrere Handlungslinien:
Umstellung antizipieren. Die bisherige Zollunions-Systematik, mit ihren spezifischen Versand- und Nachweisverfahren, wird durch das Binnenmarktregime abgelöst. Wer heute Prozesse und Stammdaten sauber dokumentiert, kann die Umstellung geordnet planen.
Übergangsfristen im Blick behalten. Anpassungen und Übergangsregelungen gelten bereichsweise unterschiedlich. Ein pauschales „ab Tag X gilt alles" greift zu kurz.
Ursprungs- und Präferenzfragen prüfen. Der Wechsel des Grundmodells berührt potenziell die Behandlung von Ursprung, Präferenzen und Nachweisen, ein klassisches Fehler- und Optimierungsfeld.
Finanzdienstleister: den gestuften Zugang und die Bewertungslogik der Aufsichtsbehörden aktiv verfolgen.
Über den Einzelfall hinaus zeigt das Abkommen ein Grundmuster: Die Außenhandelsarchitektur der EU ist kein statisches Regelwerk. Sie entwickelt sich fortlaufend weiter, und mit ihr die Anforderungen an die betriebliche Zoll- und Außenwirtschaftsorganisation. Aktuell und rechtssicher zu bleiben, ist damit keine einmalige Aufgabe, sondern ein Dauerthema.
Fazit
Das EU-Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino ist mehr als eine handelspolitische Randnotiz. Es löst zwei etablierte, aber unterschiedlich weitreichende Zollunionen ab und ersetzt sie durch eine strukturelle Teilnahme am EU-Binnenmarkt, mit dynamischer Rechtsangleichung, EuGH-Zuständigkeit und einem eigenen Regime für Finanzdienstleistungen. Bis zum vollständigen Abschluss sind noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments und der formale Ratsbeschluss über den Abschluss erforderlich. Für Unternehmen mit Warenverkehr in beide Länder lohnt es sich schon jetzt, die eigenen Zollprozesse auf den bevorstehenden Wechsel vorzubereiten.
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Quellen und weiterführende Informationen:
Rat der EU, Pressemitteilung vom 16. Juli 2026: „Rat gibt grünes Licht für EU-Abkommen mit Andorra und San Marino"
Beschluss des Rates über den Abschluss des Assoziierungsabkommens (Ratsdok. 5291/25, Interinstitutionelles Dossier 2024/0101(NLE))
Bestehende Zollunionen: EU-Andorra (seit 1991, HS-Kapitel 25-97) und EU-San Marino (seit 2002, HS-Kapitel 1-97 außer EGKS-Waren)
Häufige Fragen zum EU-Assoziierungsabkommen mit Andorra und San Marino (FAQ)
Was hat der Rat der EU am 16. Juli 2026 beschlossen?
Der Rat der EU hat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines umfassenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino andererseits genehmigt. Beide Länder werden dabei jeweils als eigenständige Vertragspartei geführt.
Was ändert sich für den Zoll durch das Assoziierungsabkommen?
Das Abkommen ersetzt die bestehenden Zollunionen mit Andorra (seit 1991, HS-Kapitel 25 bis 97) und San Marino (seit 2002, HS-Kapitel 1 bis 97 außer EGKS-Waren). Die bisherige Zollunions-Systematik mit ihren Versand- und Nachweisverfahren wird mittelfristig durch das Binnenmarktregime abgelöst.
Was ist der Unterschied zwischen den bisherigen Zollunionen und dem neuen Abkommen?
Bei einer Zollunion gilt ein gemeinsamer Außenzoll bei freiem Warenverkehr, jedoch bei fortbestehenden Förmlichkeiten. Das neue Abkommen ersetzt dieses Modell durch eine Teilnahme am homogenen Binnenmarkt, also an den vier Grundfreiheiten, nach denselben Regeln, die auch zwischen den EU-Mitgliedstaaten gelten.
Welche Rolle spielt der EuGH im neuen Abkommen?
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens zuständig. In Kombination mit der laufenden, dynamischen Übernahme neuer EU-Rechtsakte über Gemeinsame Ausschüsse sorgt das für ein einheitliches Regelverständnis in der Union, in Andorra und in San Marino.
Gilt das Abkommen für Finanzdienstleistungen genauso wie für den Warenverkehr?
Nein. Für Finanzdienstleistungen gilt laut Rahmenprotokoll 3 ein gestufter Marktzugang. Andorra und San Marino können bis zu 15 Jahre ab Inkrafttreten darauf verzichten, den vollständigen Zugang zu beantragen. Der tatsächliche Zugang hängt von einer Bewertung der Regulierungs- und Aufsichtsrahmen sowie einer positiven Empfehlung der Kommission ab.
Ist das Abkommen bereits vollständig in Kraft?
Nein. Nach der Ratsentscheidung vom 16. Juli 2026 stehen noch die Vorabunterzeichnung durch die Mitgliedstaaten, die Unterzeichnung durch die Kommission im Namen der EU sowie die Zustimmung des Europäischen Parlaments aus, bevor der Rat den finalen Beschluss über den Abschluss fasst.
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Ab dem 12. August 2026 kann eine Sendung im Hafen stehen bleiben, ohne dass mit der Ware selbst irgendetwas nicht stimmt. Der Grund liegt dann nicht im Tarif, nicht im Wert, nicht im Ursprung, sondern in der Verpackung. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, wird ein Thema zollrelevant, das bislang in den meisten Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsabteilung lag. Wer in Zoll, Außenwirtschaft oder Compliance arbeitet, sollte jetzt genau hinsehen, denn die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab diesem Stichtag unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und wenige Tage vor Anwendungsbeginn hat die Europäische Kommission zusätzlich eine erweiterte FAQ-Fassung veröffentlicht, die einige der praktisch wichtigsten Fragen klärt.
Vom Nachhaltigkeitsziel zur Grenzkontrolle
Der entscheidende Hebel steht nicht in der PPWR selbst, sondern in ihrer Änderung der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Die PPWR wird dort in Anhang I aufgenommen. Das klingt zunächst technisch, hat aber eine handfeste Folge: Für Verpackungen gilt künftig dasselbe Kontrollinstrumentarium wie für CE-pflichtige Produkte, vom Elektrogerät bis zum Spielzeug. Dieses Instrumentarium reicht bis an die Außengrenze.
Die Zollbehörden beziehen Verpackungen damit in ihre risikobasierten Kontrollen ein, sobald Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll. Bisher hat der Zoll die Ware in der Verpackung geprüft. Künftig ist die Verpackung selbst ein eigenständiger Prüfgegenstand mit eigener Dokumentenlage, unabhängig davon, ob mit dem Inhalt alles in Ordnung ist.
Das teuerste Risiko heißt Container-Stopp
Ergibt eine Kontrolle den Verdacht, dass eine Verpackung nicht konform ist oder Nachweise fehlen, kann der Zoll die Überlassung aussetzen. Die Ware bleibt stehen, bis die zuständige Marktüberwachungsbehörde entschieden hat.
Was das kostet, lässt sich schnell überschlagen: Standgelder, Lagerkosten und Demurrage laufen ab der ersten Stunde. Liefertermine platzen, Produktionslinien warten. Im schlechtesten Fall muss die Ware zurückgesandt, umgearbeitet oder vernichtet werden. Eine einzige festgesetzte Containersendung kann so schnell fünf- bis sechsstellige Kosten verursachen und dabei ist noch kein einziges Bußgeld verhängt.
Besonders unangenehm dabei: Schon ein reiner Dokumentationsmangel genügt. Fehlt die EU-Konformitätserklärung, ist die Kennzeichnung unvollständig oder fehlen die Kontaktangaben des Erzeugers, spricht die Verordnung von „formaler Nichtkonformität". Das allein berechtigt die Behörden zum Einschreiten, selbst wenn die Verpackung materiell einwandfrei ist.
Der Importeur wird zum Gatekeeper
Im Zentrum der neuen Pflichten steht der Importeur. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Drittland-Erzeuger seine Hausaufgaben gemacht hat. Die aktualisierte Kommissions-FAQ fasst das in einem Vier-Punkte-Check nach Art. 18 Abs. 2 PPWR zusammen, der organisatorisch vor die Verschiffung im Drittland gehört, spätestens vor die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:
Konformitätsbewertung: Hat der Erzeuger im Drittland das Verfahren nach Art. 38 PPWR durchgeführt?
Kennzeichnung: Erfüllt die Verpackung die Vorgaben nach Art. 12 PPWR, inklusive Erzeugerangaben?
Begleitdokumente: Liegen EU-Konformitätserklärung und Begleitdokumente vollständig vor?
Sperre bei Zweifeln: Besteht Grund zur Annahme, dass eine Verpackung nicht konform ist, darf sie nicht in Verkehr gebracht werden.
Der Importeur kann sich also nicht darauf berufen, der Lieferant werde es schon richtig gemacht haben. Die Nachweise müssen über Jahre bereitgehalten und auf ein begründetes Behördenverlangen sogar innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden. Wer seine Konformitätsdokumente in verstreuten E-Mail-Postfächern sucht, hält diese Frist nicht ein. Die FAQ stellt zudem klar, dass als Importeur im Sinne der PPWR (Art. 3 Nr. 17) nur eine in der EU ansässige Person mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt. Eine reine Zweigniederlassung oder steuerliche Registrierung reicht dafür nicht aus.
Die Falle, die fast jeder unterschätzt: Erzeuger ist nicht gleich Hersteller
Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwei Rollen, die im Deutschen fatal ähnlich klingen und deren Verwechslung teuer wird. Der Erzeuger trägt die produktrechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Der Hersteller dagegen ist der abfallrechtliche Begriff: Er muss sich registrieren und die Entsorgungsgebühren tragen, und zwar in jedem Mitgliedstaat neu, in dem er Ware erstmals bereitstellt.
Die neue FAQ der Kommission präzisiert erstmals ausführlich, wie sich die Erzeugerrolle in der Praxis bestimmt:
Markenkennzeichnung: Trägt eine Verpackung einen Namen oder eine Marke, ist grundsätzlich der Inhaber dieses Namens der Erzeuger, unabhängig davon, wer die Verpackung physisch herstellt oder befüllt. Ein bloßes Versandetikett begründet dagegen keinen Erzeugerstatus.
Ungekennzeichnete Verpackungen: Fehlt eine Kennzeichnung, entscheiden Auftraggeber und Gestaltungsvorgabe. Bei standardisierten, generischen Verpackungen ist dies in der Regel der physische Hersteller, bei individualisierten Verpackungen das auftraggebende Unternehmen.
Transportverpackungen: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Klebeband, Umwicklungsfolie, Kartons und Paletten gelten bei Anlieferung in Rollen- oder Flachform bereits als „final", auch wenn sie erst am Verwendungsort kombiniert werden. Eine einzelne Sendung kann daher rechtlich mehrere Erzeuger mit jeweils eigener technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung enthalten.
Für ein Unternehmen, das aus Fernost importiert und anschließend europaweit verteilt, kann das bedeuten: Der Erzeuger sitzt im Drittland, Importeur ist die eigene Gesellschaft, Hersteller wird man in Deutschland, und bei der Lieferung nach Österreich oder Frankreich unter Umständen gleich noch einmal. Wer hier die Rollen nicht sauber je Warenstrom bestimmt, riskiert fehlende Registrierungen und damit ein Bereitstellungsverbot. Laut Kommission lässt sich die regulatorische Verantwortung dabei nicht vertraglich abbedingen, nur das finanzielle Risiko kann zwischen den Beteiligten verteilt werden.
Zollrecht und PPWR-Logik: Wo die Begriffe auseinanderfallen
Ein Punkt, den die FAQ ausdrücklich adressiert, ist das Verhältnis der PPWR-Begriffe zum Zollrecht. Beide Systeme verwenden ähnliche Konzepte wie „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" und „Inverkehrbringen", meinen damit aber nicht automatisch dasselbe:
Transit und Re-Export: Waren im reinen Transitverfahren durch die EU oder Re-Exporte ohne Eigentums- oder Besitzübergang gelten nicht als „in Verkehr gebracht". Hier greifen die PPWR-Pflichten nicht.
Fernabsatz: Beim Fernabsatz kann das Inverkehrbringen der zollrechtlichen Überführung sogar vorausgehen.
Konzerninterner Transfer: Verbringungen von Transportverpackungen zwischen eigenen Standorten gelten nicht als Bereitstellung auf dem Markt, anders, wenn die Verpackung von Dritten bezogen wird.
Wer diese Unterscheidungen nicht sauber trifft, riskiert entweder unnötige Prüfschritte oder, schlimmer, das Übersehen einer tatsächlichen Pflicht.
Nicht alles gilt sofort, aber die Vorbereitung schon
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass am 12. August 2026 alles auf einmal greift. Tatsächlich ist die Verpackungsverordnung gestaffelt: Ab 2026 gelten unter anderem die scharfen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Formatverbote des Anhangs V, etwa für bestimmte Einwegkunststoffe, greifen dagegen erst ab 2030, ebenso die Rezyklatquoten, die Recyclingfähigkeitsstufen und die Mehrwegziele für Transportverpackungen. Diese Differenzierung richtig zu treffen, ist selbst für Fachleute anspruchsvoll, und genau hier passieren die folgenschweren Fehler in Beschaffung und Sortimentsplanung. 2030 ist in Beschaffungszyklen und Rahmenverträgen gerechnet nicht weit weg.
Für Lagerbestände gibt es eine Übergangsregelung: Verpackungen, die bis zum 12. August 2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen weder vernichtet noch neu gekennzeichnet werden. Die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 können per Begleitdokument nachgereicht werden. Für Verpackungen, die nach diesem Datum hergestellt werden, ist ein Begleitdokument nur noch zulässig, wenn eine direkte Kennzeichnung tatsächlich unmöglich ist.
Auch bei der Durchsetzung schlägt die Kommission zur Einführungsphase einen vermittelnden Ton an: Nach Art. 62 PPWR müssen die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure zunächst zur Korrektur auffordern, bevor Verbote, Rückrufe oder Marktentnahmen drohen. Das ist allerdings eine Empfehlung, keine Garantie, denn die tatsächliche Praxis der nationalen Marktüberwachungsbehörden kann strenger ausfallen.
Was das für Sie bedeutet
Die EU-Verpackungsverordnung macht die Zoll- und Logistikabteilung vom Zaungast zum Gatekeeper der Verpackungscompliance. Konkret kommen damit neue Aufgaben auf Sie zu: Verpackungsdaten müssen je Artikel strukturiert erfasst und die jeweilige Rolle je Warenstrom bestimmt werden. Konformitätsnachweise sind einzufordern, zu prüfen und revisionssicher zu archivieren. Prüf-Gates vor Verschiffung und vor der Überlassung müssen etabliert werden, ebenso Registrierungen und, je nach Zielmarkt, Bevollmächtigte. Und nicht zuletzt müssen die richtigen Fristen den richtigen Pflichten zugeordnet werden, denn die 2026er- und die 2030er-Pflichten laufen nicht synchron.
Machbar ist das alles. Es verlangt aber, dass Sie die Verordnung nicht nur kennen, sondern sie sicher auf die eigenen Warenströme anwenden kann. Genau zwischen „schon mal gehört" und „im Ernstfall handlungssicher" entscheidet sich, ob eine Sendung reibungslos durchläuft oder im Terminal stehen bleibt.
Zoll to Date: PPWR in 2,5 Stunden handlungssicher
Genau für diesen Praxistransfer gibt es die aktuelle Zoll-to-Date-Ausgabe „Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)". In kompakten Learning-Nuggets führt der Kurs von den Grundlagen über die Pflichten der einzelnen Akteure bis zum Kernthema: der praktischen Import- und Exportabwicklung, inklusive Grenzkontrollen, „erstem Lager", Incoterms-Fallstricken und einem durchgängigen Praxisbeispiel. Enthalten sind außerdem die Einordnung aller fünf Verpackungskategorien, die detaillierte Rollenabgrenzung zwischen Erzeuger, Händler, Importeur und Bevollmächtigtem sowie konkrete Handlungsempfehlungen für Einkauf, Logistik und Compliance.
Online Schulung zur EU-Verpackungsverordnung
Der Kurs selbst dauert rund 2,5 Stunden, inklusive Video und vertiefenden, interaktiven Elementen, und schließt mit einem Zertifikat ab. Für 390 € erhalten Teilnehmende jedoch nicht nur diesen einen Kurs: Im Preis enthalten sind 365 Tage Zugriff auf alle weiteren Zoll-to-Date-Ausgaben mit den wichtigsten Updates aus Zoll und Exportkontrolle, sodass Sie auch nach der PPWR am Ball bleiben, wenn die nächste Reform ansteht.
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Fazit
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) war lange ein Nachhaltigkeitsthema. Über ihre Verankerung in der Marktüberwachungsverordnung ist sie ab dem 12. August 2026 auch ein Zollthema, mit echtem Risiko am Terminal, wenn Dokumentation oder Rollenzuordnung nicht sitzen. Die neue FAQ der Kommission schafft an mehreren Stellen mehr Klarheit, etwa bei Transportverpackungen und Lagerbeständen, macht aber auch deutlich: Die PPWR verlangt eigene Prüfprozesse, losgelöst vom klassischen Zollrecht. Da das Dokument rechtlich unverbindlich ist, bleibt die Beobachtung der tatsächlichen nationalen Behördenpraxis unverzichtbar. Wer den Vier-Punkte-Check jetzt in seine Beschaffungs- und Zollprozesse einbaut, verhindert, dass der erste Container-Stopp zur teuren Lehrstunde wird.
Dieser Beitrag dient der Orientierung zur PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) und zur zweiten Fassung der PPWR-FAQ der Europäischen Kommission (DG ENV) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zur PPWR (Verpackungsverordnung) im Zollkontext
Ab wann gilt die PPWR und wird zum Zollthema?
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Zum Zollthema wird sie, weil die PPWR die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 ändert und Verpackungen dort in Anhang I aufnimmt, wodurch dasselbe Kontrollinstrumentarium wie bei CE-pflichtigen Produkten greift.
Was ist ein Container-Stopp im Zusammenhang mit der PPWR?
Besteht bei einer Zollkontrolle der Verdacht, dass eine Verpackung nicht konform ist oder Nachweise fehlen, kann der Zoll die Überlassung der Ware aussetzen. Die Sendung bleibt dann stehen, bis die zuständige Marktüberwachungsbehörde entschieden hat, was hohe Stand- und Lagerkosten verursachen kann.
Wer gilt nach der PPWR als Erzeuger und wer als Hersteller?
Der Erzeuger trägt die produktrechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung, meist der Inhaber der Marke auf der Verpackung. Der Hersteller ist der abfallrechtliche Begriff und muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Ware erstmals bereitstellt, sowie Entsorgungsgebühren tragen.
Welche vier Prüfschritte muss ein Importeur vor der Einfuhr durchführen?
Nach Art. 18 Abs. 2 PPWR muss der Importeur die Konformitätsbewertung des Drittlanderzeugers nach Art. 38 PPWR prüfen, die Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR kontrollieren, das Vorliegen von Begleitdokumenten und EU-Konformitätserklärung sicherstellen und die Ware bei Zweifeln an der Konformität nicht in Verkehr bringen.
Gelten ab dem 12. August 2026 bereits alle PPWR-Pflichten?
Nein. Die PPWR ist gestaffelt: Ab 2026 gelten unter anderem die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Formatverbote, Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeitsstufen und Mehrwegziele für Transportverpackungen greifen dagegen erst ab 2030.
Müssen bestehende Lagerbestände bis zum 12. August 2026 neu gekennzeichnet werden?
Nein. Verpackungen, die bis zu diesem Datum hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen weder vernichtet noch neu gekennzeichnet werden. Fehlende Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 können per Begleitdokument nachgereicht werden.
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Neue Zolldatenplattform, neue EU-Zollbehörde, neuer Rechtsrahmen: Die EU-Zollreform bringt in kurzer Zeit mehr Veränderung als jede Zollnovelle der letzten Jahre, und die ersten Wellen laufen bereits an. Wer Importe, E-Commerce, Lieferketten oder Zollverantwortung im Unternehmen hat, kommt an diesem Thema nicht vorbei.
Die gute Nachricht: Man muss nicht jede Detailregel und jeden Verordnungstext selbst wälzen, um vorbereitet zu sein. Dieser Beitrag bringt das Wichtigste zur EU-Zollreform und zum Reform-UZK kompakt auf den Punkt – von den Kernänderungen über den Zeitplan bis zur Frage, was jetzt konkret zu tun ist. Denn eines vorweg: Die Reform startet gestaffelt, nicht auf einen Schlag. Genau das macht die kommenden Monate zum entscheidenden Zeitfenster – wer jetzt vorbereitet, spart sich später den Druck.
Mehr zum Thema Zollreform in der Juli Ausgabe unseres Kurs Notiert Podcast Formats:
https://youtu.be/ZIsaZ-dNra8
Was steckt hinter der EU-Zollreform?
Die EU-Kommission hat 2023 einen weitreichenden Vorschlag zur Reform der Zollunion vorgelegt. Das Ziel: Zollverfahren vereinfachen, Risiken frühzeitig erkennen, Daten intelligenter nutzen und den grenzüberschreitenden Handel spürbar beschleunigen. Statt vieler nationaler Einzelsysteme soll künftig ein zentraleres, digitaleres Modell entstehen.
Drei Bausteine stehen im Zentrum:
Eine neue EU-Zollbehörde (EUCA), mit Sitz in Lille, die für mehr einheitliche Standards zwischen den Mitgliedstaaten sorgen soll.
Neue Sonderregeln, etwa ein „Trust & Check"-Status für besonders zuverlässige Unternehmen sowie strengere Pflichten für Plattformen im Onlinehandel – inklusive dem Wegfall der bisherigen Zollbefreiung für Kleinsendungen.
Eine neue EU-Zolldatenplattform (EU Customs Data Hub), über die Unternehmen ihre Daten möglichst nur noch einmal zentral melden – Behörden greifen anschließend EU-weit darauf zu.
Die Ziele der Zollreform
Hinter der Reform steckt kein Selbstzweck, sondern ein klares Bündel an Zielen, das weit über „schnellere Formulare" hinausgeht:
Vereinfachung der Zollverfahren – weniger komplexe, fragmentierte Abläufe für Unternehmen, die heute oft mit unterschiedlichen nationalen Anforderungen jonglieren müssen.
Zentralisierung der Daten – Zollinformationen sollen künftig gebündelt statt über viele Einzelsysteme verteilt vorliegen, damit Behörden EU-weit auf denselben Datenstand zugreifen können.
Bessere Risikoerkennung – zentral zusammengeführte Daten machen es leichter, auffällige Muster, Betrug und Regelverstöße frühzeitig zu identifizieren, statt sie erst im Nachhinein aufzudecken.
Wirksamere Kontrolle von Betrug und Billigimporten – gerade im Onlinehandel soll verhindert werden, dass Waren über Umwege oder unterbewertete Sendungen an Kontrollen vorbeigeschleust werden.
Weniger fragmentierte Meldewege für Unternehmen – eine zentrale Meldung statt vieler paralleler Prozesse pro Mitgliedstaat.
Bessere Durchsetzung von Produkt-, Gesundheits-, Umwelt- und Klimaregeln – der Zoll wird stärker zur Kontrollinstanz für Vorgaben, die weit über reines Zollrecht hinausreichen.
Langfristig geringere Systemkosten – sowohl für Verwaltungen als auch für Unternehmen, die heute Aufwand in redundante Meldungen und uneinheitliche Prozesse stecken.
Für Unternehmen heißt das: Die Reform ist kein isoliertes Zollthema, sondern berührt Produktkonformität, Nachhaltigkeitsvorgaben und Lieferkettenverantwortung gleichermaßen. Wer nur auf „reine Zollprozesse" schaut, unterschätzt schnell, wie viele Abteilungen tatsächlich betroffen sind.
Reform-UZK: nicht dasselbe wie der heutige UZK
In vielen Gesprächen taucht der Begriff „Reform-UZK" auf. Gemeint ist der reformierte Unionszollkodex, also die geplante neue Fassung des zentralen EU-Zollrechts.
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Begriff
Bedeutung
UZK
Das heute geltende EU-Zollrecht, mit dem Unternehmen aktuell arbeiten.
Reform-UZK
Die geplante, deutlich digitalere Neufassung mit neuen Strukturen, Datenwegen und Zuständigkeiten.
Ist die Zolltarifnummer falsch, zieht sich der Fehler durch die ganze Zollabwicklung. Mit teils fatalen Konsequenzen für Unternehmen.
Der Hype um künstliche Intelligenz geht auch am Thema Zolltarif nicht vorbei. Die Zolltarifnummer ist Dreh- und Angelpunkt im internationalen Handel, ohne sie geht nichts. Sie benötigen sie zur Berechnung von Zöllen, zur Ermittlung des präferenziellen Warenursprungs, an ihr hängen Antidumpingzölle, Mengenbeschränkungen, Verbote, Beschränkungen und Embargos.
Wird beim Import aufgrund einer falschen Zolltarifnummer mit einem Zollsatz von 3,5% statt 2,7% plus 45% Antidumpingzölle kalkuliert, kann eine Nachforderung vom Zoll die Insolvenz für ein Unternehmen bedeuten. Wird bei der Ausfuhr gegen ein Embargo verstoßen, weil die falsche Zolltarifnummer nicht vom Embargo erfasst ist und deswegen geliefert wird, kann das im schlimmsten Fall zu einer Freiheitsstrafe führen.
„Es geht nicht darum, Ihnen Angst zu machen, sondern Ihnen die notwendige Handlungsfähigkeit zu geben, um Ihr Unternehmen sicher aufzustellen.“
Mehr zum Thema KI in der Zolltarifierung auch in unserem neuesten Video:
https://youtu.be/eDWik2j6BRU
Die Einreihung in den Zolltarif: KI vs. Automatisierung vs. Mensch
Benötigen Sie für ein Produkt die Zolltarifnummer, prüfen Sie manuell anhand der sechs Allgemeinen Vorschriften (AV) zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur den gesamten Warenkatalog im Zolltarif. Je nach Komplexität des Produkts kann das mehrere Stunden dauern und am Ende das Ergebnis dennoch fraglich sein.
Selbst wenn Sie nur einen Warenstamm von 1.000 Artikeln haben, ist eine vollständig manuelle Abwicklung der Einreihung in den Zolltarif ein umfangreiches Unterfangen. Es ist also nicht nur verlockend, sondern lohnt sich auch schnell hier technisch zu unterstützen.
Eine Automatisierung in den Stammdaten ermöglicht anhand fester Kriterien die Zolltarifnummer eines Produktes automatisch auf andere anzuwenden, die diesen Kriterien entsprechen. Sie ermitteln also die Zolltarifnummer für ein Produkt manuell und spezifizieren dann Kriterien, um dieses Ergebnis automatisch auf gleiche/ähnliche Produkte zu übertragen. Die Künstliche Intelligenz geht einen Schritt weiter und kann anhand von erlernten Daten beliebige Produkte selbständig einreihen.
Das Schöne an der KI: Sie liefert Ihnen direkt die notwendige rechtliche Begründung mit, die Sie im Falle einer Prüfung für den Zoll benötigen. Hört sich traumhaft an – oder? Schauen wir uns den Haken an der Sache an.
Die Verantwortung bleibt bei Ihnen
Egal ob Automatisierung oder KI – die Verantwortung für Zollanmeldungen und das Einhalten von Verboten, Beschränkungen und Embargos bleibt immer beim Unternehmen. Besonders tückisch sind die Begründungen der KI, die oft so formuliert sind, als gäbe es gar keinen Zweifel an der Richtigkeit.
„Von KI ermittelte Zolltarifnummern nicht systematisch von einem erfahrenen Mitarbeiter prüfen zu lassen, ist aus rechtlicher Sicht fatal.“
Bereits die Implementierung einer Zolltarif-KI erfordert enorme Sorgfalt, um zu verhindern, dass bereits strukturelle Fehler und Falschinformationen zu Beginn eingearbeitet werden.
Anpassen von Prozessen im Unternehmen
Werden KI und/oder eine Automatisierung für Zolltarifnummern genutzt, sollten die Prozesse im Unternehmen darauf angepasst werden. Die Mitarbeitenden, die bislang manuell in der Zolltarif eingereiht haben, überprüfen nun die Ergebnisse der KI nach den Regeln der Allgemeinen Vorschriften.
Um den Ressourcengewinn durch KI-Einsatz nicht verpuffen zu lassen, wird nicht jede Zolltarifnummer geprüft. Die Kunst liegt darin, eine passgenaue, risikoorientierte Systematik zur Überprüfung der Einreihungen zu entwickeln. Im Fokus sollten hier keinesfalls reine finanzielle Interessen stehen, sondern auch die Bereiche Verbote, Beschränkungen und Embargos berücksichtigt werden.
Zolltarif-Kenntnisse der Mitarbeitenden bleiben eine essenzielle Ressource
Um die Ergebnisse der KI überprüfen zu können, benötigen Sie gut ausgebildete Mitarbeitende. Die Ermittlung der Zolltarifnummer wirkt auf den ersten Blick simpel – und für Baumwoll-T-Shirts und Bücher ist es das auch. Doch für eine große Anzahl von Produkten ist die Tarifierung umfangreich und komplex und erfordert eine gute Kenntnis der Grund- und Spezialregeln bis hin zu Gerichtsurteilen.
Experten für die Einreihung sind auch der Zollbehörde gegenüber ein wichtiges Mittel, um die Professionalität Ihres Unternehmens belegen zu können. Denn am Ende steht immer ein Mensch, der die Verantwortung trägt. Wer das souverän beurteilen kann, schützt sich. Wer es nicht kann, verlässt sich blind auf eine Maschine.
Die gute Nachricht: Tarifierung ist erlernbar. Mit unserem Kurs „Die Tarifierung" – wahlweise für Einsteiger oder Fortgeschrittene verstehen Sie, was hinter einer Zolltarifnummer steckt und worauf es bei der Prüfung wirklich ankommt. Unsere modulare, digitale Schulungslösung ermöglicht es Ihnen, in Ihrem eigenen Tempo und von jedem Endgerät aus das Thema gründlich aufzuarbeiten. Zertifiziert, praxisnah und garantiert günstiger als jede Strafe.
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Level 2, Modul 4: Tarifierung für Fortgeschrittene
Sie kennen die Grundlagen aber an komplexen Produkten, Sonderverpackungen oder der AV3 stoßen Sie an Grenzen? Level 2 bringt Sie auf das nächste Niveau, mit Spezialfällen aus der Praxis. Für 290 € erhalten Sie Zugang zu 4 Lektionen inkl. abschließendem Quiz und Zertifikat.
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Fazit
Die Ermittlung der Zolltarifnummer durch KI bringt Ihnen eine enorme Effizienzsteigerung und die Möglichkeit, Ihre Mitarbeitenden zur effektiven Qualitätssicherung einzusetzen, statt mit umfangreicher Fleißarbeit lahmzulegen. Wichtige Voraussetzung: Die Tarifierung wird beherrscht – um das zu lernen, ist es nie zu spät.
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In einer globalisierten Wirtschaft zählt jeder Effizienzvorteil. Unternehmen, die Waren importieren, bearbeiten und anschließend wieder exportieren, können mit der aktiven Veredelung ein wirkungsvolles Zollinstrument nutzen, um Kosten zu sparen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Was ist die aktive Veredelung?
Die aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren der Europäischen Union, das Unternehmen ermöglicht, Nicht-Unionswaren frei von Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen in das Zollgebiet der EU einzuführen, um diese dort zu bearbeiten, verarbeiten oder auszubessern. Auch die Zerstörung der Einfuhrware oder Verwendung als Produktionshilfsmittel sind mögliche Veredelungsvorgänge.
Nach Abschluss des Veredelungsprozesses können die daraus entstandenen Erzeugnisse ohne Erhebung von Einfuhrabgaben wieder ausgeführt werden. Sofern eingeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr überführt werden, findet eine nachgelagerte Entrichtung der Einfuhrabgaben statt.
Dieses Verfahren ermöglicht somit eine abgabenfreie Wertschöpfung innerhalb der EU – ein entscheidender Wettbewerbsvorteil für exportorientierte Unternehmen, die ihre Produktions- und Lieferketten effizient gestalten möchten.
Wie funktioniert das Verfahren?
Damit ein Unternehmen die aktive Veredelung in Anspruch nehmen kann, ist eine Bewilligung durch die Zollbehörde erforderlich. Diese kann förmlich oder vereinfacht beantragt werden.
Wichtige Voraussetzungen:
Das Unternehmen ist im Zollgebiet der EU ansässig
Es gilt als zuverlässig in Zollangelegenheiten
Eine Sicherheit für mögliche Zollschulden wird hinterlegt (und nach Abschluss zurückerstattet)
Die ordnungsgemäße Buchführung und Administration muss gewährleistet sein
Förmlicher und vereinfachter Bewilligungsantrag
Ein Zollmitarbeiter, der Vorschriften nicht nur kennt, sondern wirklich versteht, spart täglich wertvolle Je nach Komplexität unterscheidet der Zoll zwei Wege:
Förmlicher Antrag
Der förmliche Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Formular 0281 („Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die aktive Veredelung“)
Der Fragebogen zu zollrechtliche Bewilligungen (Teile I–III und V; entfällt wenn bereits eine AEO-Bewilligung vorliegt)
Nach vollständiger Einreichung der Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel bis zu 30 Tage.
Vereinfachter Antrag
Für einmalige oder klar abgegrenzte Vorgänge kann die Bewilligung auch direkt im Rahmen der Zollanmeldung, beispielsweise über das ATLAS-System, beantragt werden.
Nur möglich, wenn:
keine Ersatzwaren verwendet werden,
keine zentrale Zollabwicklung erfolgt,
das Verfahren ausschließlich in Deutschland durchgeführt wird
keine rückwirkende Bewilligung beantragt wird.
Welche Vorteile bietet das Verfahren?
Kurzfristig mag es effizient wirken, Weiterbildung zu vermeiden. Doch die Rechnung kommt später – in Die Vorteile liegen auf der Hand:
Liquiditätsschonung: Keine Einfuhrabgaben bei Import und Verarbeitung
Kostenreduktion: Geringere Produktions- und Exportkosten
Flexibilität: Gilt für viele Warenarten – von Rohstoffen über Ersatzteile bis hin zu Maschinenkomponenten
Stärkung der EU-Wertschöpfung: Unternehmen können komplexe Bearbeitungsschritte in der EU ausführen, ohne Zollkosten zu tragen
Damit wird die aktive Veredelung zu einem zentralen Instrument der internationalen Arbeitsteilung und der strategischen Produktionsplanung.
Praxisbeispiel: Oldtimer-Restauration als anschauliches Bild
Ein greifbares Beispiel bietet die Restauration klassischer Oldtimer. Viele Werkstätten importieren Ersatzteile, Karosseriekomponenten oder Motorenteile aus Nicht-EU-Ländern, um sie in der EU zu überarbeiten – etwa durch Aufarbeitung, Lackierung, Beschichtung oder Modernisierung. Gleiches gilt nicht nur für die Teile selber, sondern auch, wenn ich beispielsweise ein Auto aus der Schweiz in Deutschland restaurieren lassen möchte.
Im Rahmen der aktiven Veredelung kann das Auto oder können die Teile zollfrei (einfuhrabgabenfrei) eingeführt werden, solange sie im Anschluss wiederausgeführt werden. So lassen sich Restaurations- oder Aufbereitungsprojekte legal und kosteneffizient realisieren, ohne dass sofort Abgaben anfallen.
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Das gibt es zu beachten
Die aktive Veredelung bietet enorme Chancen, erfordert aber auch präzise Planung und rechtssichere Umsetzung. Unsere Tipps:
den Bewilligungsantrag rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitung stellen,
Fristen und Nachweispflichten exakt einhalten,
interne Abläufe wie entstehende Veredelungsprodukte und ggf. Nebenveredelungserzeugnisse dokumentieren und digital erfassen, um eine korrekte Abrechnung des Verfahrens sicherzustellen,
bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse Präferenzregelungen mit Draw-Back-Verbot berücksichtigen.
Mehr dazu, sowie alle Inhalte und Verfahren rund um die aktive Veredelung werden in unseren Kursen ausführlich und praxisnah vermittelt – von den rechtlichen Grundlagen bis zur erfolgreichen Umsetzung im Unternehmensalltag.
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Fazit: Zollvorteile strategisch nutzen mit Hilfe der aktiven Veredelung
Die aktive Veredelung ist weit mehr als ein zollrechtliches Nischeninstrument. Sie ist ein strategisches Werkzeug, um internationale Lieferketten zu optimieren, Kosten zu reduzieren und die Produktion in der EU wirtschaftlich attraktiver zu machen. Ob in der Industrie, Produktion oder Spezialfertigung – wer die aktive Veredelung versteht und richtig anwendet, sichert sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.
Die aktive Veredelung zeigt exemplarisch, wie durchdachte Zollverfahren Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Vorteile verschaffen können. Gleichzeitig wird deutlich, wie komplex und detailreich das Zollrecht ist. Gerade deshalb sind fundierte Zollschulungen so wichtig: Verfahren und Abläufe im Zollwesen verändern sich kontinuierlich – und nur, wer seine Gestaltungsspielräume erkennt und richtig nutzt, kann Zollprozesse sicher, effizient und strategisch vorteilhaft gestalten.
Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen.
Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht.
Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.
Diese Frage wurde mir von einem Mitglied meines LinkedIn-Netzwerks gestellt. Daher gehe ich gerne auf dieses Thema ein:
Sog. autonome Zollaussetzungen (AZZ) können von Einführern unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, vor allem dann, wenn eine bestimmte Ware/Technologie von in der EU ansässigen Herstellern nicht produziert wird. Sind derartige Waren mit Einfuhrzöllen belegt, kommt eine Zollaussetzung in Betracht.
Eine Überprüfung der Anträge findet zweimal im Jahr, jeweils zum 01.01. und 01.07. statt. Dabei besteht eine Einspruchsfrist für in der EU ansässige Hersteller. Diese Unternehmen sollten unbedingt regelmäßig prüfen, ob für ihre Fertigerzeugnisse ein derartiger Antrag gestellt wurde und ggf. ein Einspruchsverfahren einleiten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
Ein Portal der EU Kommission mittels dessen Sie nach den für Sie relevanten Zolltarifnummern suchen können, finden Sie unten. Erläuterungen zum Antragsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie habe ich Ihnen ebenfalls verlinkt.
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Portal der EU-Kommission:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_consultationchapter.jsp?Lang=de&buttonId=searchBtN&pubCycle=sus+2022-01&chapters=84&Expand=true&offset=0
Antragsverfahren für autonome Zollaussetzungen (AZZ):
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/zollabwicklung-autonome-zollaussetzungen-zollkontingente-verfahren.html
In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen.
In diesem Beitrag geht es um die Unterscheidung zwischen dem Ausführer nach dem Zollrecht und dem Ausführerbegriff nach dem Außenwirtschaftsrecht. Diese Unterscheidung gibt es zwar schon seit 2018, durch eine Änderung in ATLAS, die im März 2021 seitens der Verwaltung umgesetzt wurde, rückt dieses Thema nun erneut in den Fokus.
Haben auch Sie ein Fallbeispiel aus Ihrem Arbeitsalltag, dass Sie mit uns diskutieren wollen? Schreiben Sie uns unter info@pasani-academy.de
In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen.
In diesem Beitrag geht es um die Unterscheidung zwischen dem Ausführer nach dem Zollrecht und dem Ausführerbegriff nach dem Außenwirtschaftsrecht. Diese Unterscheidung gibt es zwar schon seit 2018, durch eine Änderung in ATLAS die im März 2021 seitens der Verwaltung umgesetzt wurde, rückt dieses Thema nun erneut in den Fokus.
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In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen. In diesem Beitrag geht es um die Frage, wann eine indirekte Stellvertretung notwendig ist und in welchen Fällen eine direkte Vertretung bei der Zollabwicklung zum Tragen kommt.
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