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Ausführer, zugelassen

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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Ausfuhrerklärung

Die Ausfuhrerklärung ist ein offizielles Dokument, das im Rahmen des Ausfuhrverfahrens abgegeben wird, um die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet eines Landes zu dokumentieren. Sie dient als Nachweis für den zollrechtlich geregelten Vorgang der Warenausfuhr und enthält wichtige Angaben über die ausgeführten Güter.   Die Ausfuhrerklärung muss in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben werden, normalerweise elektronisch und enthält Informationen wie: Angaben zum Ausführer: Hier werden die Daten desjenigen angegeben, der die Waren ausführt. Das kann ein Unternehmen, eine juristische Person oder eine Privatperson sein. Angaben zu den ausgeführten Waren: Die Ausfuhrerklärung enthält detaillierte Informationen über die Waren, die exportiert werden, wie beispielsweise die Art der Waren, die Menge, der Wert und gegebenenfalls besondere Kennzeichnungen oder Eigenschaften. Angaben zum Bestimmungsort: Es wird der Ort im Drittland angegeben, an den die Waren geliefert werden. Weitere relevante Informationen: Je nach den geltenden Vorschriften können weitere Angaben erforderlich sein. Etwa Informationen zur Verwendung der Waren im Ausland oder zu speziellen Genehmigungen.   Die Ausfuhrerklärung ist ein wichtiges Dokument für die Zollabfertigung und die Kontrolle des Warenverkehrs zwischen Ländern, denn sie ermöglicht den Behörden die Überwachung des Außenhandels und die Durchsetzung von Exportkontrollbestimmungen, sowie die Erhebung von Ausfuhrabgaben oder Zöllen, falls diese anfallen.   Mehr zu diesem und weiteren Themen gibt es in unseren Kursen. Hier kostenfrei testen
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Zugelassener Ausführer

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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