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Ausführer, zugelassen

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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Ausfuhrerklärung

Die Ausfuhrerklärung ist ein offizielles Dokument, das im Rahmen des Ausfuhrverfahrens abgegeben wird, um die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet eines Landes zu dokumentieren. Sie dient als Nachweis für den zollrechtlich geregelten Vorgang der Warenausfuhr und enthält wichtige Angaben über die ausgeführten Güter.   Die Ausfuhrerklärung muss in der vorgeschriebenen Form und Weise abgegeben werden, normalerweise elektronisch und enthält Informationen wie: Angaben zum Ausführer: Hier werden die Daten desjenigen angegeben, der die Waren ausführt. Das kann ein Unternehmen, eine juristische Person oder eine Privatperson sein. Angaben zu den ausgeführten Waren: Die Ausfuhrerklärung enthält detaillierte Informationen über die Waren, die exportiert werden, wie beispielsweise die Art der Waren, die Menge, der Wert und gegebenenfalls besondere Kennzeichnungen oder Eigenschaften. Angaben zum Bestimmungsort: Es wird der Ort im Drittland angegeben, an den die Waren geliefert werden. Weitere relevante Informationen: Je nach den geltenden Vorschriften können weitere Angaben erforderlich sein. Etwa Informationen zur Verwendung der Waren im Ausland oder zu speziellen Genehmigungen.   Die Ausfuhrerklärung ist ein wichtiges Dokument für die Zollabfertigung und die Kontrolle des Warenverkehrs zwischen Ländern, denn sie ermöglicht den Behörden die Überwachung des Außenhandels und die Durchsetzung von Exportkontrollbestimmungen, sowie die Erhebung von Ausfuhrabgaben oder Zöllen, falls diese anfallen.   Mehr zu diesem und weiteren Themen gibt es in unseren Kursen. Hier kostenfrei testen
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CAM

Zentralamerikanische Mehrstaatliche Abkommen (englisch: Central American Multilateral Agreement, CAM) ist ein Handelsabkommen zwischen den Ländern Zentralamerikas, nämlich Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. Das Abkommen zielt darauf ab, die wirtschaftliche Integration zu fördern und den Handel zwischen diesen Ländern zu erleichtern. Das CAM-Abkommen sieht die Bildung einer Zollunion zwischen den Mitgliedsländern vor, wodurch Zölle und Handelshemmnisse für Waren, die innerhalb der Region gehandelt werden, abgebaut werden. Es enthält auch Bestimmungen zu Ursprungsregeln, Harmonisierung von Zollverfahren und Zusammenarbeit in Bereichen wie Zollvollstreckung und Bekämpfung des illegalen Handels. Im Rahmen des CAM-Abkommens können Waren, die in der Zollunion hergestellt oder verarbeitet wurden, frei und ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsländern zirkulieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen Mechanismen zur Streitbeilegung, Koordinierung von Zollvorschriften und Zusammenarbeit in Handels- und Zollangelegenheiten. Es ist wichtig zu beachten, dass das CAM-Abkommen spezifisch für die Region Zentralamerika gilt und sich nicht auf andere Länder oder Regionen außerhalb von Zentralamerika erstreckt. Unternehmen, die im Handel innerhalb des CAM-Zollgebiets tätig sind, sollten sich mit den spezifischen Regeln und Verfahren vertraut machen, die im Abkommen festgelegt sind, und möglicherweise bestimmte Anforderungen erfüllen oder sich als zugelassener Exporteur registrieren lassen, um von den erleichterten Zollverfahren zu profitieren.
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Central American Multilateral Agreement

Zentralamerikanische Mehrstaatliche Abkommen (englisch: Central American Multilateral Agreement, CAM) ist ein Handelsabkommen zwischen den Ländern Zentralamerikas, nämlich Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. Das Abkommen zielt darauf ab, die wirtschaftliche Integration zu fördern und den Handel zwischen diesen Ländern zu erleichtern. Das CAM-Abkommen sieht die Bildung einer Zollunion zwischen den Mitgliedsländern vor, wodurch Zölle und Handelshemmnisse für Waren, die innerhalb der Region gehandelt werden, abgebaut werden. Es enthält auch Bestimmungen zu Ursprungsregeln, Harmonisierung von Zollverfahren und Zusammenarbeit in Bereichen wie Zollvollstreckung und Bekämpfung des illegalen Handels. Im Rahmen des CAM-Abkommens können Waren, die in der Zollunion hergestellt oder verarbeitet wurden, frei und ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsländern zirkulieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen Mechanismen zur Streitbeilegung, Koordinierung von Zollvorschriften und Zusammenarbeit in Handels- und Zollangelegenheiten. Es ist wichtig zu beachten, dass das CAM-Abkommen spezifisch für die Region Zentralamerika gilt und sich nicht auf andere Länder oder Regionen außerhalb von Zentralamerika erstreckt. Unternehmen, die im Handel innerhalb des CAM-Zollgebiets tätig sind, sollten sich mit den spezifischen Regeln und Verfahren vertraut machen, die im Abkommen festgelegt sind, und möglicherweise bestimmte Anforderungen erfüllen oder sich als zugelassener Exporteur registrieren lassen, um von den erleichterten Zollverfahren zu profitieren.
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Comprehensive Economic and Trade Agreement

CETA ist die Abkürzung für das Comprehensive Economic and Trade Agreement, welches das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada darstellt. Im Rahmen von CETA werden verschiedene Aspekte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien geregelt, darunter der Abbau von Handelshemmnissen, die Förderung von Investitionen und der Schutz geistigen Eigentums. Als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU sieht CETA in der Regel Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Das bedeutet, dass Waren, die unter CETA von Zöllen befreit sind oder bevorzugte Zollsätze erhalten, nur dann in den Genuss dieser Vorteile kommen, wenn der Ausführer eine gültige Ursprungserklärung vorlegt und im REX-System registriert ist. Diese Maßnahme dient dazu, den Ursprung der exportierten Waren nachzuweisen und sicherzustellen, dass die entsprechenden Handelserleichterungen nur für Waren aus den beteiligten Ländern gelten.
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Zentralamerikanisches Mehrstaatliche Abkommen

Zentralamerikanische Mehrstaatliche Abkommen (englisch: Central American Multilateral Agreement, CAM) ist ein Handelsabkommen zwischen den Ländern Zentralamerikas, nämlich Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama. Das Abkommen zielt darauf ab, die wirtschaftliche Integration zu fördern und den Handel zwischen diesen Ländern zu erleichtern. Das CAM-Abkommen sieht die Bildung einer Zollunion zwischen den Mitgliedsländern vor, wodurch Zölle und Handelshemmnisse für Waren, die innerhalb der Region gehandelt werden, abgebaut werden. Es enthält auch Bestimmungen zu Ursprungsregeln, Harmonisierung von Zollverfahren und Zusammenarbeit in Bereichen wie Zollvollstreckung und Bekämpfung des illegalen Handels. Im Rahmen des CAM-Abkommens können Waren, die in der Zollunion hergestellt oder verarbeitet wurden, frei und ohne Zahlung von Zöllen oder anderen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedsländern zirkulieren. Darüber hinaus enthält das Abkommen Mechanismen zur Streitbeilegung, Koordinierung von Zollvorschriften und Zusammenarbeit in Handels- und Zollangelegenheiten. Es ist wichtig zu beachten, dass das CAM-Abkommen spezifisch für die Region Zentralamerika gilt und sich nicht auf andere Länder oder Regionen außerhalb von Zentralamerika erstreckt. Unternehmen, die im Handel innerhalb des CAM-Zollgebiets tätig sind, sollten sich mit den spezifischen Regeln und Verfahren vertraut machen, die im Abkommen festgelegt sind, und möglicherweise bestimmte Anforderungen erfüllen oder sich als zugelassener Exporteur registrieren lassen, um von den erleichterten Zollverfahren zu profitieren.
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Zugelassener Ausführer

Ehemalige Bezeichnung im UZK für eine zulassungsbedürftige Vereinfachung im Ausfuhrverfahren. Derzeit werden bestehende Bewilligungen in Deutschland schrittweise auf die vereinfachte Zollanmeldung umgestellt, wodurch das Prinzip des zugelassenen Ausführers nicht mehr nötig ist, da es denselben Zweck, etwa die automatisierte Überlassung und die Gestellungsbefreiung erfüllt.
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