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Ausfuhrzollschuld

Die Ausfuhrzollschuld beschreibt die rechtliche Verpflichtung einer Person, die vorgeschriebenen Ausfuhrabgaben gemäß geltendem Unionsrecht für eine spezifische Ware zu begleichen. Dieser Verpflichtung entsteht gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Unionszollkodex (UZK), sobald ausfuhrabgabenpflichtige Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Ebenso tritt die Ausfuhrzollschuld gemäß Artikel 82 Absatz 1 UZK in Kraft, wenn Verstöße gegen die Zollrechtlichen Bestimmungen vorliegen. Ein solcher Verstoß ergibt sich, wenn die festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausgang der Waren oder den Bedingungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen, nicht erfüllt werden.   ➡️ Mehr über die Entstehung und rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrzollschuld erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt testen.
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Ausfuhrzollschuldner

Der primäre Ausfuhrzollschuldner ist üblicherweise derjenige, der die Zollanmeldung einreicht. Allerdings kann der Status des Ausfuhrzollschuldners aufgrund der zugrundeliegenden Angaben in der Zollanmeldung variieren. Wenn die Angaben in der Zollanmeldung dazu führen, dass die Ausfuhrabgabenentweder nicht oder nur teilweise erhoben werden, dann kann auch die Person, die diese Angaben gemacht hat, als Ausfuhrzollschuldner betrachtet werden. Dies gilt, wenn diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. In Fällen von indirekter Vertretung kann auch diejenige Person als Ausfuhrzollschuldner gelten, die die Zollanmeldung im Auftrag eingereicht hat.   ➡️ Mehr über die Pflichten und rechtlichen Grundlagen des Ausfuhrzollschuldners erfahren Sie in unseren Kursen - jetzt testen.
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