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Der primäre Ausfuhrzollschuldner ist üblicherweise derjenige, der die Zollanmeldung einreicht. Allerdings kann der Status des Ausfuhrzollschuldners aufgrund der zugrundeliegenden Angaben in der Zollanmeldung variieren. Wenn die Angaben in der Zollanmeldung dazu führen, dass die Ausfuhrabgabenentweder nicht oder nur teilweise erhoben werden, dann kann auch die Person, die diese Angaben gemacht hat, als Ausfuhrzollschuldner betrachtet werden. Dies gilt, wenn diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. In Fällen von indirekter Vertretung kann auch diejenige Person als Ausfuhrzollschuldner gelten, die die Zollanmeldung im Auftrag eingereicht hat.