Aktuelles aus Zoll- und Außenwirtschaft
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Ursprungsregelungen, präferenziell
Präferenzielle Ursprungsregelungen stellen fest, wie der Ursprung eines Produkts für den Zweck der Gewährung von Handelspräferenzen bestimmt wird. Sie werden in Handelsabkommen vereinbart und dienen dazu, den Missbrauch von Handelspräferenzen zu verhindern und sicherzustellen, dass nur Produkte aus den begünstigten Ländern in den Genuss der Vergünstigungen kommen.
Diese Regelungen umfassen normalerweise verschiedene Aspekte, darunter:
Ursprungskriterien: Präferenzielle Ursprungsregelungen legen fest, welche Bedingungen ein Produkt erfüllen muss, um als Ursprungsware eines bestimmten Landes zu gelten. Beispiele für Ursprungskriterien sind das vollständige Herstellungsmodell, das Wertkriterium und das ausreichende Verarbeitungsniveau.
Kumulierung: In einigen Handelsabkommen ermöglichen die Ursprungsregelungen die Kumulierung, was bedeutet, dass die Verarbeitung oder Herstellung von Produkten in mehreren Ländern berücksichtigt werden kann. Dies erlaubt den Handelspartnern, ihre Produktions- und Lieferketten zu diversifizieren und dennoch von den Handelspräferenzen zu profitieren.
Ursprungsnachweise: Zur Beantragung der Handelspräferenzen müssen die Exporteure Nachweise erbringen, dass ihre Produkte die Ursprungsregelungen erfüllen. Dies kann durch Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Lieferantenerklärungen oder andere unterstützende Dokumente erfolgen.
Ursprungskontrollen: Zur Gewährleistung der Einhaltung der Ursprungsregelungen können Handelspartner Überprüfungen und Kontrollen durchführen. Dies kann die Überprüfung von Unterlagen, Vor-Ort-Inspektionen oder die Zusammenarbeit zwischen Behörden und Zollverwaltungen umfassen.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Ursprungswaren
Ursprungswaren eines Landes sind solche, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden. Wenn mehrere Länder an der Produktion beteiligt sind, ist entscheidend, wo die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Die genauen Bestimmungen hängen davon ab, ob ein Präferenzursprung gemäß Artikel 64 des Zollkodex (UZK) oder ein nichtpräferenzieller Ursprung gemäß den Artikeln 60 und 61 des UZK gefordert wird.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Ursprungszeugnis
Ein Ursprungszeugnis ist ein Warenbegleitpapier, das den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware bescheinigt. Es wird von zuständigen Behörden oder Organisationen ausgestellt und dient als formaler Nachweis darüber, wo die Ware hergestellt oder gewonnen wurde. Das Ursprungszeugnis enthält Informationen wie den Namen des Exporteurs, eine genaue Beschreibung der Ware, den Ursprungsort und andere relevante Angaben. Es wird häufig im internationalen Handel verwendet, um bestimmte Handelsvorschriften oder -vereinbarungen einzuhalten.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Verbindliche Ursprungsauskunft
Die Zollbehörden geben ähnlich der verbindlichen Zolltarifauskunft, kurz VZTA, verbindliche Auskünfte zum präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung. Die Regelungen hierzu finden sich in den Artikeln 33 ff. des Zollkodex der Union (UZK).
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1. Oktober 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Vereinfachung, bewilligungsbedürftig
Die bewilligungsbedürftige Vereinfachung ermöglicht es Ausführern, auch wenn sie die Wertobergrenze von 6.000 Euro überschreiten, eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Zollbehörden Präferenznachweise in Form von Ursprungserklärungen auf der Rechnung auszustellen.
Diese Vereinfachung bedeutet, dass Ausführer in bestimmten Fällen die Möglichkeit haben, den Nachweis über den Ursprung der Waren selbst zu erbringen, indem sie entsprechende Ursprungserklärungen auf der Rechnung anbringen. Normalerweise erfordert der Nachweis des Ursprungs spezielle Präferenznachweisewie das EUR.1 oder das Ursprungszeugnis. Mit dieser bewilligungsbedürftigen Vereinfachung können Ausführer jedoch auf die Verwendung dieser speziellen Nachweise verzichten und stattdessen die Ursprungserklärung direkt auf der Handelsrechnung anbringen.
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1. Oktober 2023 ·
2 Min. Lesezeit
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Der Atomwaffensperrvertrag, auch als Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NPT), engl: Nuclear Suppliers Group (NSG) bekannt, ist ein internationaler Vertrag, der 1970 in Kraft getreten ist. Er hat das Ziel, die weitere Verbreitung von Atomwaffen einzudämmen und die nukleare Abrüstung voranzutreiben, während er gleichzeitig den friedlichen Einsatz der Kernenergie ermöglicht.
Der Vertrag besteht aus drei Hauptpfeilern:
1. Nichtverbreitung: Die Atomwaffenstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NPT über Atomwaffen verfügten (USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und China), verpflichten sich, keine Atomwaffen an andere Länder weiterzugeben und keine Atomwaffen zu unterstützen oder zu ermutigen. Länder, die keine Atomwaffenstaaten sind (Nicht-Kernwaffenstaaten), verpflichten sich, auf die Entwicklung oder den Erwerb von Atomwaffen zu verzichten und das Kernmaterial nur zu friedlichen Zwecken zu nutzen.
2. Abrüstung: Die Atomwaffenstaaten verpflichten sich zur Verhandlung von gutem Glauben über Atomabrüstung und zur schrittweisen Reduzierung ihrer Atomwaffenarsenale. Dieser Aspekt des NPT ist jedoch nicht stark verbindlich und hat in den letzten Jahrzehnten nur begrenzte Fortschritte gemacht.
3. Friedliche Nutzung der Kernenergie: Das Recht der Unterzeichnerstaaten auf den friedlichen Einsatz der Kernenergie wird bekräftigt, unter der Bedingung, dass dies in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) erfolgt und nicht zur Entwicklung von Atomwaffen führt.
Der NPT wird von den meisten Ländern weltweit unterstützt und angesehen. Allerdings gibt es einige Länder, die nicht dem NPT beigetreten sind oder ihn verlassen haben. Einige dieser Länder, wie beispielsweise Indien, Pakistan und Nordkorea, haben in der Vergangenheit Atomwaffen entwickelt.
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30. September 2023 ·
2 Min. Lesezeit
Waffen, atomar
Im zollrechtlichen Kontext werden Atomwaffen als kontrollierte Güter eingestuft. Der internationale Handel mit Atomwaffen und deren Bestandteilen wird in der Regel streng reguliert. Hierbei kommen verschiedene internationale Abkommen und Vereinbarungen, wie der Vertrag über den Verbot des internationalen Handels mit Atomwaffen (Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons, NPT) und der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Nuclear Non-Proliferation Treaty, NNPT), zum Tragen.
Die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Atomwaffen und entsprechender Technologie unterliegen in den meisten Ländern speziellen behördlichen Genehmigungen und Kontrollen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Atomwaffen nicht unerlaubt verbreitet und in die falschen Hände geraten.
Im Zollprozess können atomwaffenbezogene Güter anhand von Listen und Klassifikationssystemen identifiziert werden, die spezifische Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote für diese Güter vorsehen. Der Importeur oder Exporteur von atomwaffenbezogenen Gütern muss die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorlegen und möglicherweise spezielle Verfahren oder Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
Die Zollbehörden spielen eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Sie stellen sicher, dass keine atomwaffenbezogenen Güter illegal über die Grenzen gelangen und dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Bei Verdacht auf den unrechtmäßigen Handel mit Atomwaffen können die Zollbehörden Untersuchungen durchführen, Inspektionen vornehmen und wenn nötig Strafverfolgungsmaßnahmen einleiten.
Die Regulierung des Handels mit Atomwaffen im zollrechtlichen Kontext dient dem globalen Sicherheitsinteresse und der Verhinderung der Verbreitung dieser äußerst zerstörerischen Waffen. Atomwaffen stellen eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar, und daher ist ihr Handel streng kontrolliert, um ihre Verbreitung einzudämmen und die Gefahren zu minimieren, die von ihnen ausgehen.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
Warenursprungs- und Präferenzrecht
Das Warenursprungs- und Präferenzrecht (WuP) befasst sich mit den Bestimmungen und Regelungen, die festlegen, aus welchem Land eine Ware stammt und welche Zollvorteile oder -nachteile möglicherweise an den Ursprung gebunden sind.
Im Rahmen des Warenursprungs- und Präferenzrechts gibt es verschiedene Abkommen und Regelwerke, wie beispielsweise Freihandelsabkommen, in denen Vereinbarungen über die Ursprungsregeln und die Gewährung von Präferenzen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden. Die korrekte Bestimmung des Ursprungs einer Ware ist entscheidend, um zu ermitteln, ob sie unter die begünstigenden Regelungen dieser Abkommen fällt und dadurch bestimmte Zollvorteile in Anspruch nehmen kann.
Das Warenursprungs- und Präferenzrecht ist ein komplexes und spezialisiertes Gebiet des Zollrechts, das Unternehmen bei ihren internationalen Handelsgeschäften berücksichtigen sollten, um Kosten zu reduzieren oder Handelsbarrieren zu vermeiden. Es umfasst die Bestimmung des Warenursprungs, die Anwendung von Präferenzregelungen, das Erstellen von Präferenznachweisen, die Beantragung von Zollvergünstigungen und die Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Vorgaben.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
West-Pazifik-Staaten
Die Gruppe der West-Pazifik-Staaten (WPS) ist eine regionale Zusammenschluss von Ländern im Westpazifik, mit denen Präferenzregelungen bestehen. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die Fidschi Inseln und Papua-Neuguinea. Präferenzregelungen ermöglichen den teilnehmenden Ländern günstigere Handelsbedingungen untereinander, zum Beispiel durch niedrigere Zollsätze oder andere handelsbezogene Erleichterungen. Diese Regelungen dienen der Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb der Region. Die Gruppe der West-Pazifik-Staaten kann auch als Plattform für den Dialog und die Kooperation in verschiedenen Bereichen dienen, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren im Zoll- und Handelsbereich.
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30. September 2023 ·
1 Min. Lesezeit
WPS
Die Gruppe der West-Pazifik-Staaten (WPS) ist eine regionale Zusammenschluss von Ländern im Westpazifik, mit denen Präferenzregelungen bestehen. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die Fidschi Inseln und Papua-Neuguinea. Präferenzregelungen ermöglichen den teilnehmenden Ländern günstigere Handelsbedingungen untereinander, zum Beispiel durch niedrigere Zollsätze oder andere handelsbezogene Erleichterungen. Diese Regelungen dienen der Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit innerhalb der Region. Die Gruppe der West-Pazifik-Staaten kann auch als Plattform für den Dialog und die Kooperation in verschiedenen Bereichen dienen, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren im Zoll- und Handelsbereich.
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