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Ab dem 12. August 2026 kann eine Sendung im Hafen stehen bleiben, ohne dass mit der Ware selbst irgendetwas nicht stimmt. Der Grund liegt dann nicht im Tarif, nicht im Wert, nicht im Ursprung, sondern in der Verpackung. Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, wird ein Thema zollrelevant, das bislang in den meisten Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsabteilung lag. Wer in Zoll, Außenwirtschaft oder Compliance arbeitet, sollte jetzt genau hinsehen, denn die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab diesem Stichtag unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und wenige Tage vor Anwendungsbeginn hat die Europäische Kommission zusätzlich eine erweiterte FAQ-Fassung veröffentlicht, die einige der praktisch wichtigsten Fragen klärt.
Der entscheidende Hebel steht nicht in der PPWR selbst, sondern in ihrer Änderung der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020. Die PPWR wird dort in Anhang I aufgenommen. Das klingt zunächst technisch, hat aber eine handfeste Folge: Für Verpackungen gilt künftig dasselbe Kontrollinstrumentarium wie für CE-pflichtige Produkte, vom Elektrogerät bis zum Spielzeug. Dieses Instrumentarium reicht bis an die Außengrenze.
Die Zollbehörden beziehen Verpackungen damit in ihre risikobasierten Kontrollen ein, sobald Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden soll. Bisher hat der Zoll die Ware in der Verpackung geprüft. Künftig ist die Verpackung selbst ein eigenständiger Prüfgegenstand mit eigener Dokumentenlage, unabhängig davon, ob mit dem Inhalt alles in Ordnung ist.
Ergibt eine Kontrolle den Verdacht, dass eine Verpackung nicht konform ist oder Nachweise fehlen, kann der Zoll die Überlassung aussetzen. Die Ware bleibt stehen, bis die zuständige Marktüberwachungsbehörde entschieden hat.
Was das kostet, lässt sich schnell überschlagen: Standgelder, Lagerkosten und Demurrage laufen ab der ersten Stunde. Liefertermine platzen, Produktionslinien warten. Im schlechtesten Fall muss die Ware zurückgesandt, umgearbeitet oder vernichtet werden. Eine einzige festgesetzte Containersendung kann so schnell fünf- bis sechsstellige Kosten verursachen und dabei ist noch kein einziges Bußgeld verhängt.
Besonders unangenehm dabei: Schon ein reiner Dokumentationsmangel genügt. Fehlt die EU-Konformitätserklärung, ist die Kennzeichnung unvollständig oder fehlen die Kontaktangaben des Erzeugers, spricht die Verordnung von „formaler Nichtkonformität“. Das allein berechtigt die Behörden zum Einschreiten, selbst wenn die Verpackung materiell einwandfrei ist.
Im Zentrum der neuen Pflichten steht der Importeur. Wer Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt, muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Drittland-Erzeuger seine Hausaufgaben gemacht hat. Die aktualisierte Kommissions-FAQ fasst das in einem Vier-Punkte-Check nach Art. 18 Abs. 2 PPWR zusammen, der organisatorisch vor die Verschiffung im Drittland gehört, spätestens vor die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:
Der Importeur kann sich also nicht darauf berufen, der Lieferant werde es schon richtig gemacht haben. Die Nachweise müssen über Jahre bereitgehalten und auf ein begründetes Behördenverlangen sogar innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden. Wer seine Konformitätsdokumente in verstreuten E-Mail-Postfächern sucht, hält diese Frist nicht ein. Die FAQ stellt zudem klar, dass als Importeur im Sinne der PPWR (Art. 3 Nr. 17) nur eine in der EU ansässige Person mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt. Eine reine Zweigniederlassung oder steuerliche Registrierung reicht dafür nicht aus.
Die Verpackungsverordnung unterscheidet zwei Rollen, die im Deutschen fatal ähnlich klingen und deren Verwechslung teuer wird. Der Erzeuger trägt die produktrechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung. Der Hersteller dagegen ist der abfallrechtliche Begriff: Er muss sich registrieren und die Entsorgungsgebühren tragen, und zwar in jedem Mitgliedstaat neu, in dem er Ware erstmals bereitstellt.
Die neue FAQ der Kommission präzisiert erstmals ausführlich, wie sich die Erzeugerrolle in der Praxis bestimmt:
Für ein Unternehmen, das aus Fernost importiert und anschließend europaweit verteilt, kann das bedeuten: Der Erzeuger sitzt im Drittland, Importeur ist die eigene Gesellschaft, Hersteller wird man in Deutschland, und bei der Lieferung nach Österreich oder Frankreich unter Umständen gleich noch einmal. Wer hier die Rollen nicht sauber je Warenstrom bestimmt, riskiert fehlende Registrierungen und damit ein Bereitstellungsverbot. Laut Kommission lässt sich die regulatorische Verantwortung dabei nicht vertraglich abbedingen, nur das finanzielle Risiko kann zwischen den Beteiligten verteilt werden.
Ein Punkt, den die FAQ ausdrücklich adressiert, ist das Verhältnis der PPWR-Begriffe zum Zollrecht. Beide Systeme verwenden ähnliche Konzepte wie „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ und „Inverkehrbringen“, meinen damit aber nicht automatisch dasselbe:
Wer diese Unterscheidungen nicht sauber trifft, riskiert entweder unnötige Prüfschritte oder, schlimmer, das Übersehen einer tatsächlichen Pflicht.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass am 12. August 2026 alles auf einmal greift. Tatsächlich ist die Verpackungsverordnung gestaffelt: Ab 2026 gelten unter anderem die scharfen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Die Formatverbote des Anhangs V, etwa für bestimmte Einwegkunststoffe, greifen dagegen erst ab 2030, ebenso die Rezyklatquoten, die Recyclingfähigkeitsstufen und die Mehrwegziele für Transportverpackungen. Diese Differenzierung richtig zu treffen, ist selbst für Fachleute anspruchsvoll, und genau hier passieren die folgenschweren Fehler in Beschaffung und Sortimentsplanung. 2030 ist in Beschaffungszyklen und Rahmenverträgen gerechnet nicht weit weg.
Für Lagerbestände gibt es eine Übergangsregelung: Verpackungen, die bis zum 12. August 2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen weder vernichtet noch neu gekennzeichnet werden. Die Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 können per Begleitdokument nachgereicht werden. Für Verpackungen, die nach diesem Datum hergestellt werden, ist ein Begleitdokument nur noch zulässig, wenn eine direkte Kennzeichnung tatsächlich unmöglich ist.
Auch bei der Durchsetzung schlägt die Kommission zur Einführungsphase einen vermittelnden Ton an: Nach Art. 62 PPWR müssen die Mitgliedstaaten Wirtschaftsakteure zunächst zur Korrektur auffordern, bevor Verbote, Rückrufe oder Marktentnahmen drohen. Das ist allerdings eine Empfehlung, keine Garantie, denn die tatsächliche Praxis der nationalen Marktüberwachungsbehörden kann strenger ausfallen.
Die EU-Verpackungsverordnung macht die Zoll- und Logistikabteilung vom Zaungast zum Gatekeeper der Verpackungscompliance. Konkret kommen damit neue Aufgaben auf Sie zu: Verpackungsdaten müssen je Artikel strukturiert erfasst und die jeweilige Rolle je Warenstrom bestimmt werden. Konformitätsnachweise sind einzufordern, zu prüfen und revisionssicher zu archivieren. Prüf-Gates vor Verschiffung und vor der Überlassung müssen etabliert werden, ebenso Registrierungen und, je nach Zielmarkt, Bevollmächtigte. Und nicht zuletzt müssen die richtigen Fristen den richtigen Pflichten zugeordnet werden, denn die 2026er- und die 2030er-Pflichten laufen nicht synchron.
Machbar ist das alles. Es verlangt aber, dass Sie die Verordnung nicht nur kennen, sondern sie sicher auf die eigenen Warenströme anwenden kann. Genau zwischen „schon mal gehört“ und „im Ernstfall handlungssicher“ entscheidet sich, ob eine Sendung reibungslos durchläuft oder im Terminal stehen bleibt.
Genau für diesen Praxistransfer gibt es die aktuelle Zoll-to-Date-Ausgabe „Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)“. In kompakten Learning-Nuggets führt der Kurs von den Grundlagen über die Pflichten der einzelnen Akteure bis zum Kernthema: der praktischen Import- und Exportabwicklung, inklusive Grenzkontrollen, „erstem Lager“, Incoterms-Fallstricken und einem durchgängigen Praxisbeispiel. Enthalten sind außerdem die Einordnung aller fünf Verpackungskategorien, die detaillierte Rollenabgrenzung zwischen Erzeuger, Händler, Importeur und Bevollmächtigtem sowie konkrete Handlungsempfehlungen für Einkauf, Logistik und Compliance.
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Kurs entdeckenDie EU-Verpackungsverordnung (PPWR) war lange ein Nachhaltigkeitsthema. Über ihre Verankerung in der Marktüberwachungsverordnung ist sie ab dem 12. August 2026 auch ein Zollthema, mit echtem Risiko am Terminal, wenn Dokumentation oder Rollenzuordnung nicht sitzen. Die neue FAQ der Kommission schafft an mehreren Stellen mehr Klarheit, etwa bei Transportverpackungen und Lagerbeständen, macht aber auch deutlich: Die PPWR verlangt eigene Prüfprozesse, losgelöst vom klassischen Zollrecht. Da das Dokument rechtlich unverbindlich ist, bleibt die Beobachtung der tatsächlichen nationalen Behördenpraxis unverzichtbar. Wer den Vier-Punkte-Check jetzt in seine Beschaffungs- und Zollprozesse einbaut, verhindert, dass der erste Container-Stopp zur teuren Lehrstunde wird.
Dieser Beitrag dient der Orientierung zur PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) und zur zweiten Fassung der PPWR-FAQ der Europäischen Kommission (DG ENV) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Zum Zollthema wird sie, weil die PPWR die Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 ändert und Verpackungen dort in Anhang I aufnimmt, wodurch dasselbe Kontrollinstrumentarium wie bei CE-pflichtigen Produkten greift.
Besteht bei einer Zollkontrolle der Verdacht, dass eine Verpackung nicht konform ist oder Nachweise fehlen, kann der Zoll die Überlassung der Ware aussetzen. Die Sendung bleibt dann stehen, bis die zuständige Marktüberwachungsbehörde entschieden hat, was hohe Stand- und Lagerkosten verursachen kann.
Der Erzeuger trägt die produktrechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung, meist der Inhaber der Marke auf der Verpackung. Der Hersteller ist der abfallrechtliche Begriff und muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Ware erstmals bereitstellt, sowie Entsorgungsgebühren tragen.
Nach Art. 18 Abs. 2 PPWR muss der Importeur die Konformitätsbewertung des Drittlanderzeugers nach Art. 38 PPWR prüfen, die Kennzeichnung nach Art. 12 PPWR kontrollieren, das Vorliegen von Begleitdokumenten und EU-Konformitätserklärung sicherstellen und die Ware bei Zweifeln an der Konformität nicht in Verkehr bringen.
Nein. Die PPWR ist gestaffelt: Ab 2026 gelten unter anderem die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Formatverbote, Rezyklatquoten, Recyclingfähigkeitsstufen und Mehrwegziele für Transportverpackungen greifen dagegen erst ab 2030.
Nein. Verpackungen, die bis zu diesem Datum hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen weder vernichtet noch neu gekennzeichnet werden. Fehlende Angaben nach Art. 15 Abs. 5 und 6 können per Begleitdokument nachgereicht werden.
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