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Die EU-Zollreform steht vor der Tür – und sie ist weit mehr als ein kleines Update: Sie markiert den größten Umbruch im europäischen Zollrecht seit Jahrzehnten. Mit der geplanten Reform verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, Zollverfahren zu digitalisieren, Prozesse EU-weit zu vereinheitlichen, die Effizienz zu steigern und zugleich die Kontrolle über Lieferketten sowie den Kampf gegen illegale Aktivitäten deutlich zu verbessern.
Noch ist vieles in der Abstimmung – doch erste konkrete Vorschläge liegen vor. Für Unternehmen ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt, sich zu informieren und die eigene Zollstrategie, sowie die eigenen Prozesse zukunftssicher aufzustellen.
Die Ziele der EU-Zollreform auf einen Blick 🎯
Die Europäische Kommission verfolgt mit der Reform ambitionierte Ziele:
Digitalisierung & Automatisierung: Zollanmeldungen sollen vollständig entfallen und durch die digitale Bereitstellung von Daten ersetzt werden.
Harmonisierung: Ein EU-weiter EU Customs Data Hub als einheitliche IT-Plattform.
Effizienz & Transparenz: Schnellere Abfertigung, reduzierte Bürokratie, klare Verantwortlichkeiten.
Stärkere Kontrolle & Compliance: Bessere Überwachung von Lieferketten und effizientere Bekämpfung illegaler Aktivitäten.
Geplante zentrale Neuerungen
Unternehmen müssen sich auf tiefgreifende strukturelle Veränderungen einstellen:
Einheitliche digitale Plattform für Zollanmeldungen (EU Customs Data Hub)
Zentrale Zollabwicklung: Anmeldung unabhängig vom Ort der Wareneinfuhr
Verpflichtende Nutzung digitaler Verfahren für nahezu alle Zollprozesse
Neue Verantwortungsrollen: „Einführer“, „Ausführer“ und im E-Commerce der „fiktive Einführer“
Aufhebung der 150-Euro-Freigrenze: Kleinsendungen sind künftig zollpflichtig
Stärkere Einbindung von Online-Plattformen in zollrechtliche Melde- und Haftungspflichten
Höhere Anforderungen an Datenqualität und -vollständigkeit
Zollrechtliche Sonderregelungen für zertifizierte E-Commerce-Akteure
Zeitplan & Übergangsfristen 🕓
ACHTUNG: Wer glaubt, sich jetzt noch nicht mit der Reform beschäftigen zu müssen IRRT! Die Weichenstellung für das neue Zollrecht passiert JETZT! Relevante Verordnungen sollen bereits dieses Jahr verabschiedet werden. Die Gestaltung der Durchführungsvorschriften sollte von den Akteuren eng begleitet werden. Die Reform hat Auswirkungen auf eine Vielzahl innerbetrieblicher Prozesse, deren Anpassung Jahre im Voraus geplant und vorbereitet werden muss!
Die Umsetzung der EU-Zollreform erfolgt in mehreren Stufen – mit dem Ziel, Unternehmen, Behörden und IT-Systemen ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben. Der derzeit vorgesehene Zeitplan reicht bis ins Jahr 2038 und ist wie folgt gestaffelt:
Ab 2028: Geplante Einführung EU Customs Data Hub (Europaweite Zolldatenplattform) für den elektronischen Handel
Ab 2032: Freiwillige Nutzung für alle Unternehmen möglich
Ab 2038: Verpflichtende Nutzung für alle Mitgliedsstaaten & Unternehmen
Die schrittweise Einführung erlaubt es Unternehmen, sich vorausschauend auf die neuen Anforderungen vorzubereiten – und dabei von digitalen Möglichkeiten, Effizienzgewinnen und reduzierter Bürokratie zu profitieren. Wer frühzeitig beginnt, verschafft sich einen echten Vorteil.
Herausforderungen für Unternehmen
Die Reform bringt nicht nur Vorteile, sondern auch konkreten Handlungsbedarf:
Anpassung von IT-Systemen, ERP-Schnittstellen und Zollsoftware
Neustrukturierung interner Prozesse & Verantwortlichkeiten
Erweiterung der Compliance- & Dokumentationspflichten
Schulung von Mitarbeitenden zu neuen Begrifflichkeiten, Zuständigkeiten und digitalen Abläufen
Überprüfung bestehender Lieferketten & Partner auf zollrechtliche Konformität
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Auch wenn viele Details noch verhandelt werden: Vorbereitung zahlt sich aus.
Verfolgen Sie die Entwicklungen zur Zollreform jetzt bereits genau! Wo gibt es jetzt schon Schwachstellen und Handlungsbedarf?
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Fazit
Die EU-Zollreform soll mehr Digitalisierung, Effizienz und Einheitlichkeit bringen – aber auch neue Anforderungen an Unternehmen. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann seine Prozesse anpassen, Risiken vermeiden und Chancen nutzen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Grundlagen zu legen – bevor neue Regeln zur Pflicht werden.
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Für alle, die lieber hören und sehen als lesen: Unsere YouTube-Reihe zur EU-Zollreform beleuchtet die aktuellsten Themen kompakt und praxisnah – von der zentralen Plattform bis zum E-Commerce.
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Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen.
Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht.
Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.
Ich bin gerade in Berlin, um gemeinsam mit den Experten der Kanzlei BLOMSTEIN in Berlin neue eLearnings zum Energie- und Stromsteuerrecht zu erstellen.
Den Anfang machte Reinhart Rüsken, der für Sie die aktuelle Rechtsprechung aus 2021 analysiert hat, um Ihnen Stolpersteine aufzuzeigen, die es in der betrieblichen Praxis zu vermeiden gilt. Als Nächstes zeichnen wir noch ein Online-Training zum Stromsteuerrecht mit Leonard von Rummel auf. Freuen Sie sich also in Kürze über diese neuen Kurse!
Inzwischen hat auch die EU-Kommission die Änderungen der kombinierten Nomenklatur (KN) bekannt gegeben, die die 351 Änderungen des HS-Systems abbildet. Den Link finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.385.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A385%3ATOC
Die BAFA hat das kürzlich erschienene Merkblatt zum Art. 5 der die Ausfuhr von Gütern regelt, die sich zur digitalen Überwachung eignen, nun auch in Englisch veröffentlicht. Die Links zu beiden Versionen finden Sie hier:
Merkblatt Englisch:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/20211022_merkblatt_art-5_englisch.html
Merkblatt Deutsch:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_eu-dual-use-vo_artikel-5.html
PS: In Kürze wird unser Update-Kurs zur neuen Dual-Use-Verordnung als eLearning online verfügbar sein.
In diesem werden Ihnen Laura Louca und Florian Wolf der Kanzlei BLOMSTEIN einen Überblick über die Neuregelungen geben. Natürlich spielt dabei auch der Art. 5 eine maßgebliche Rolle. Seien Sie also gespannt!
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