Aktuelles aus Zoll- und Außenwirtschaft


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🎄 Ho Ho Hol die Fakten: Wenn der Zoll den Weihnachtszauber neu sortiert

Na, schon gehört? Wir sind mitten im Dezember, die Plätzchenvorräte schmelzen dahin, die Adventskranzkerzen kämpfen tapfer um ihre Einsatzzeiten – und während wir uns fragen, wie dieses Jahr so rasant an uns vorbeigezogen ist, hat die EU-Kommission still und heimlich einen echten Kracher gezündet. Während draußen der Weihnachtsmarktduft durch die Straßen zieht, hat sich im Hintergrund nämlich etwas getan, das Importeure, Händler und Logistiker mindestens so elektrisiert wie ein überlasteter Lichterketten-Stecker: Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur wurde zum 1.11.2025 gestrichen. Damit trat zum 1. November 2025 eine wichtige Änderung, für Weihnachtsprodukte, bei den Zolltarifnummern in Kraft. Die zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die bisher die Einreihung von Weihnachtsartikeln wie Dekorationen und Adventsartikeln klar geregelt hat, wurde gestrichen und dadurch ist die Definition, welche Produkte als Weihnachtsartikel unter die Position 9505 fallen, weniger stark eingeschränkt.  Hinweis: Dieser Blog Post ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft. Maßgeblich bleibt immer der offizielle EU-Text. 🎁 Was hat sich konkret geändert? Bis Oktober 2025 existierte im Kapitel 95 („Spielwaren, Unterhaltungsartikel, Sportgeräte“) eine zusätzliche Anmerkung, die sehr eng definierte, welche Waren der Position 9505 „Weihnachtsartikel“ zugerechnet werden durften. Viele Produkte mit offensichtlichem Weihnachtsbezug wurden dadurch auf andere Kapitel verteilt – je nach Material, Form oder Verwendungszweck. Diese besondere Anmerkung wurde am 1. November 2025 aufgehoben bzw. stark entschärft. Damit richtet sich die Einreihung nun wieder vor allem nach: dem Wortlaut der Position 9505, den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der KN, den Erläuterungen zum HS/KN. Was das praktisch bedeutet? Dass viele Dekoartikel mit klar weihnachtlichem Motiv endlich dort landen können, wo sie thematisch längst hingehören: unter 9505 10. Nicht mehr umständlich über Materialkapitel wie 39, 70, 73, 94 oder 44 verteilt – sondern sinnvoll gruppiert als das, was sie sind: Weihnachtsartikel. 🎄 Welche Warennummern stehen im Zentrum der Änderung? Besonders betroffen sind die Unterpositionen: Code  Beschreibung  9505 10 10  Weihnachtsartikel aus Glas, ohne elektrische Beleuchtung  9505 10 90  Weihnachtsartikel aus anderen Stoffen als Glas, ohne elektrische Beleuchtung   Viele Waren, die zuvor als Glasware, Kunststoffprodukt oder Metallartikel eingereiht wurden, können nun einheitlicher und einfacher unter diesen beiden Codes geführt werden. 🎅 Typische Waren, die seit der Änderung besser unter 9505 10 passen 9505 10 10 – Weihnachtsartikel aus Glas (nicht elektrisch) Glas-Christbaumkugeln Glasengel, Glocken, Sterne Glasornamente mit klar erkennbarem Weihnachtsmotiv 9505 10 90 – Weihnachtsartikel aus anderen Materialien (nicht elektrisch) Adventskränze und Girlanden aus Holz, Kunststoff oder Metall Nicht-elektrische Christbaumspitzen, Figuren und Sterne (die nicht aus Glas sind) Dekofiguren wie Krippenfiguren, Rentiere, Weihnachtsmänner, Schneemänner Weihnachtliche Kerzenhalter ohne elektrisches Element Tisch-, Fenster- und Türdekorationen mit Weihnachtsmotiven Ausgeschlossen bleiben u. a.: Christbaumständer (je nach Material z.B. Kapitel 73, 94) Kerzen (Kapitel 34) Elektrische Lichterketten (Kapitel 94 oder 85) Natürliche Weihnachtsbäume (Kapitel 06) ✨ Welche Auswirkungen hat das? Vorteile Kurzfristig ergeben sich für viele Unternehmen eher Chancen als Risiken, weil mehr Artikel als „Weihnachtsware“ unter Kapitel 95 (insbesondere 9505) eingeordnet werden können und dort häufig niedrigere oder zumindest klare Zollsätze gelten. Die oft mühsame Frage, ob ein Artikel „genug“ Weihnachtsbezug aufweist, verliert deutlich an Sprengkraft. Hier ein Überblick:  Vereinfachte und erweiterte Einreihung: Unternehmen können mehr Produkte als Weihnachtsartikel deklarieren und profitieren von europaweit einheitlichen Regeln. Potenziell günstigere Zollabgaben: Die Einreihung unter die Warennummer für Weihnachtsartikel kann für einige Produkte zu niedrigeren Zollsätzen führen. Weniger Prüfungsaufwand: Die Zollbehörden müssen weniger streng definieren, ob ein Artikel exakt zur Weihnachtsdekoration gehört → weniger Nachforderungen und Streitfälle Handlungssicherheit: Export und Import von saisonaler Deko werden planbarer und transparenter.​ Nachteile In Einzelfällen kann es vorkommen, dass ein Artikel bisher in einer Position mit sehr niedrigem oder Nullzoll eingereiht war und nun – weil er eindeutig als Weihnachtsware gilt – in eine Position mit etwas höherem Satz rutscht; außerdem müssen Stammdaten (Warennummern, Kalkulationen, IT-Systeme) angepasst werden, was einmalige Umstellungskosten verursacht. Fazit: Eine kleine Änderung mit großer Wirkung – und ein bisschen Weihnachtsmagie Die Anpassung der KN zum 1.11.2025 ist ein "stilles" Geschenk an all jene, die Jahr für Jahr komplexe Weihnachtssortimente importieren, verwalten oder verkaufen. Was früher in der Tarifierung ein unübersichtliches Nebeneinander aus Materialkapiteln war, fügt sich heute deutlich harmonischer zusammen. Weihnachtsartikel können endlich dort eingeordnet werden, wo sie hingehören – und das macht die Arbeit nicht nur korrekter, sondern auch logischer. So betrachtet passt diese Änderung erstaunlich gut in die Weihnachtszeit: Ein kompliziertes Geflecht wurde gelöst, Strukturen wurden klarer, und vieles wurde ein Stück einfacher. Ganz im Sinne der Festtage: ein wenig Ruhe, ein wenig Ordnung – und ein wenig Erleichterung. Damit nicht nur Ihre Weihnachtsartikel klar eingereiht sind, sondern auch Ihr Zollwissen glänzt, sichern Sie sich jetzt Ihren kostenfreien Testzugang zur Pasani Academy und erleben Sie, wie einfach korrekte Tarifierung wirklich sein kann. Kurse kostenlos testen
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EU-Zollreform: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten sollten

Die EU-Zollreform steht vor der Tür – und sie ist weit mehr als ein kleines Update: Sie markiert den größten Umbruch im europäischen Zollrecht seit Jahrzehnten. Mit der geplanten Reform verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, Zollverfahren zu digitalisieren, Prozesse EU-weit zu vereinheitlichen, die Effizienz zu steigern und zugleich die Kontrolle über Lieferketten sowie den Kampf gegen illegale Aktivitäten deutlich zu verbessern. Noch ist vieles in der Abstimmung – doch erste konkrete Vorschläge liegen vor. Für Unternehmen ist daher jetzt der richtige Zeitpunkt, sich zu informieren und die eigene Zollstrategie, sowie die eigenen Prozesse zukunftssicher aufzustellen. Die Ziele der EU-Zollreform auf einen Blick 🎯  Die Europäische Kommission verfolgt mit der Reform ambitionierte Ziele: Digitalisierung & Automatisierung: Zollanmeldungen sollen vollständig entfallen und durch die digitale Bereitstellung von Daten ersetzt werden. Harmonisierung: Ein EU-weiter EU Customs Data Hub als einheitliche IT-Plattform.  Effizienz & Transparenz: Schnellere Abfertigung, reduzierte Bürokratie, klare Verantwortlichkeiten. Stärkere Kontrolle & Compliance: Bessere Überwachung von Lieferketten und effizientere Bekämpfung illegaler Aktivitäten. Geplante zentrale Neuerungen Unternehmen müssen sich auf tiefgreifende strukturelle Veränderungen einstellen: Einheitliche digitale Plattform für Zollanmeldungen (EU Customs Data Hub) Zentrale Zollabwicklung: Anmeldung unabhängig vom Ort der Wareneinfuhr Verpflichtende Nutzung digitaler Verfahren für nahezu alle Zollprozesse Neue Verantwortungsrollen: „Einführer“, „Ausführer“ und im E-Commerce der „fiktive Einführer“ Aufhebung der 150-Euro-Freigrenze: Kleinsendungen sind künftig zollpflichtig Stärkere Einbindung von Online-Plattformen in zollrechtliche Melde- und Haftungspflichten Höhere Anforderungen an Datenqualität und -vollständigkeit Zollrechtliche Sonderregelungen für zertifizierte E-Commerce-Akteure Zeitplan & Übergangsfristen 🕓  ACHTUNG: Wer glaubt, sich jetzt noch nicht mit der Reform beschäftigen zu müssen IRRT! Die Weichenstellung für das neue Zollrecht passiert JETZT! Relevante Verordnungen sollen bereits dieses Jahr verabschiedet werden. Die Gestaltung der Durchführungsvorschriften sollte von den Akteuren eng begleitet werden. Die Reform hat Auswirkungen auf eine Vielzahl innerbetrieblicher Prozesse, deren Anpassung Jahre im Voraus geplant und vorbereitet werden muss! Die Umsetzung der EU-Zollreform erfolgt in mehreren Stufen – mit dem Ziel, Unternehmen, Behörden und IT-Systemen ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben. Der derzeit vorgesehene Zeitplan reicht bis ins Jahr 2038 und ist wie folgt gestaffelt: Ab 2028: Geplante Einführung EU Customs Data Hub (Europaweite Zolldatenplattform) für den elektronischen Handel Ab 2032: Freiwillige Nutzung für alle Unternehmen möglich Ab 2038: Verpflichtende Nutzung für alle Mitgliedsstaaten & Unternehmen Die schrittweise Einführung erlaubt es Unternehmen, sich vorausschauend auf die neuen Anforderungen vorzubereiten – und dabei von digitalen Möglichkeiten, Effizienzgewinnen und reduzierter Bürokratie zu profitieren. Wer frühzeitig beginnt, verschafft sich einen echten Vorteil. Herausforderungen für Unternehmen Die Reform bringt nicht nur Vorteile, sondern auch konkreten Handlungsbedarf: Anpassung von IT-Systemen, ERP-Schnittstellen und Zollsoftware Neustrukturierung interner Prozesse & Verantwortlichkeiten Erweiterung der Compliance- & Dokumentationspflichten Schulung von Mitarbeitenden zu neuen Begrifflichkeiten, Zuständigkeiten und digitalen Abläufen Überprüfung bestehender Lieferketten & Partner auf zollrechtliche Konformität Was Unternehmen jetzt tun sollten Auch wenn viele Details noch verhandelt werden: Vorbereitung zahlt sich aus. Verfolgen Sie die Entwicklungen zur Zollreform jetzt bereits genau! Wo gibt es jetzt schon Schwachstellen und Handlungsbedarf? Entwickeln Sie ein nachhaltiges Schulungskonzept, dass sicherstellt, dass Sie kontinuierlich Wissen aufbauen und im Unternehmen vermitteln Beobachten Sie aktiv den Gesetzgebungsprozess und die Veröffentlichungen der EU-Kommission oder seien Sie Abonnent unserer Zoll-to-Date Reihe und erhalten Sie alle Updates als interaktive Schulungseinheiten und in Ihrer Sprache Fazit Die EU-Zollreform soll mehr Digitalisierung, Effizienz und Einheitlichkeit bringen – aber auch neue Anforderungen an Unternehmen. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann seine Prozesse anpassen, Risiken vermeiden und Chancen nutzen. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um Grundlagen zu legen – bevor neue Regeln zur Pflicht werden. Bonus: Fachwissen als Video – Unsere EU-Zollreform-Reihe auf YouTube 🎥  Für alle, die lieber hören und sehen als lesen: Unsere YouTube-Reihe zur EU-Zollreform beleuchtet die aktuellsten Themen kompakt und praxisnah – von der zentralen Plattform bis zum E-Commerce. Alle abspielen 📌 Für unsere Flatrate- und Zoll-to-Date-Kund*innen ist die gesamte Reihe bereits exklusiv als interaktive Lerninhalte verfügbar. Noch kein Pasani Kunde? Teste unser Schulungskonzept 14 Tage kostenlos: Unverbindlich testen
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Zoll to Date – Schluss mit veralteten Jahresupdates!

Wie aktuell ist das eigene Wissen wirklich? Wie oft haben Sie schon eine Jahresupdate Schulung besucht und festgestellt: "80 % davon hätte ich mir sparen können – und die wirklich wichtigen Infos kamen viel zu spät?" Genau das gehört der Vergangenheit an. Mit Zoll to Date bringen wir Zollschulungen auf ein neues Level – aktuell, flexibel und individuell. Gesetze ändern sich ständig, genauso wie neue Regelungen, sie warten nicht bis zum Jahresende - deswegen tun wir das auch nicht! 🚫 Warum reicht die klassische Jahresupdate Schulung nicht mehr? Zu spät: Änderungen treten oft mitten im Jahr in Kraft – das Update am Jahresende ist dann längst überholt. Zu breit: Viele Inhalte sind nicht relevant für den eigenen Arbeitsbereich. Zu unflexibel: Feste Termine passen selten in den oft hektischen Berufsalltag. Preis-Leistung: Ein Experte der einmal im Jahr referiert ist nicht mehr zeitgemäß und kostet dazu das ganze Team eine Menge Geld und Zeit ✅ Was Zoll to Date anders macht? Zoll to Date liefert genau das, was im Alltag zählt – und das regelmäßig, digital und flexibel. Statt einmal im Jahr gibt’s monatlich relevante Updates zu allen wichtigen Themen rund um Zoll und Außenwirtschaft. Monatliche Updates: Immer auf dem neuesten Stand. Heute noch durchstarten und up to date sein. Flexibler Zugriff: Jederzeit und überall abrufbar – per Laptop, Tablet oder Smartphone. Relevante Inhalte: Nur das, was wirklich gebraucht wird – kein überflüssiger Ballast. Fachlich fundiert: Jeder Beitrag stammt von spezialisierten Zoll-Expert:innen. Austausch inklusive: Fragen stellen, mitdenken, in Q&A-Sessions Antworten erhalten. 🌍 Für wen ist Zoll to Date gedacht? Unternehmen mit Zoll-, Export- oder Compliance-Abteilungen Fachkräfte, die jährlich up-to-date bleiben müssen Verantwortliche für Weiterbildung & Zertifizierung Alle, die sicher und effizient im internationalen Geschäft agieren wollen https://www.youtube.com/watch?v=hRfKHC-o1NA&t=5s 🧭 Fazit: Zollwissen und verstehen mal wieder neu gedacht! Zoll to Date ersetzt die veraltete Jahresupdate Schulung durch ein dynamisches und digitales System, das mitdenkt, sich anpasst und wirklich weiterhilft. Weniger Aufwand, mehr Relevanz – und das jeden Monat. Schulungen die nicht nur Pflichten erfüllen, sondern echten Mehrwert stiften. Interaktiv, flexibel, topaktuell und auf höchstem fachlichem Niveau – perfekt für alle, die 2025 nicht nur informiert, sondern voraus sein wollen. Neugier geweckt? Mehr erfahren und durchstarten
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Neu 2022: Neue Pflichtangaben in der Ausfuhranmeldung

Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen. Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht. Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.
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Es heißt wieder „und Action“!

Ich bin gerade in Berlin, um gemeinsam mit den Experten der Kanzlei BLOMSTEIN in Berlin neue eLearnings zum Energie- und Stromsteuerrecht zu erstellen. Den Anfang machte Reinhart Rüsken, der für Sie die aktuelle Rechtsprechung aus 2021 analysiert hat, um Ihnen Stolpersteine aufzuzeigen, die es in der betrieblichen Praxis zu vermeiden gilt. Als Nächstes zeichnen wir noch ein Online-Training zum Stromsteuerrecht mit Leonard von Rummel auf. Freuen Sie sich also in Kürze über diese neuen Kurse!
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UPDATE: Änderungen des HS-Systems zum 01.01.2022

Inzwischen hat auch die EU-Kommission die Änderungen der kombinierten Nomenklatur (KN) bekannt gegeben, die die 351 Änderungen des HS-Systems abbildet. Den Link finden Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.385.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A385%3ATOC
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UPDATE: BAFA Merkblatt zum Art. 5 der neuen Dual-Use-Verordnung

Die BAFA hat das kürzlich erschienene Merkblatt zum Art. 5 der die Ausfuhr von Gütern regelt, die sich zur digitalen Überwachung eignen, nun auch in Englisch veröffentlicht. Die Links zu beiden Versionen finden Sie hier: Merkblatt Englisch: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/20211022_merkblatt_art-5_englisch.html Merkblatt Deutsch: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_merkblatt_eu-dual-use-vo_artikel-5.html PS: In Kürze wird unser Update-Kurs zur neuen Dual-Use-Verordnung als eLearning online verfügbar sein. In diesem werden Ihnen Laura Louca und Florian Wolf der Kanzlei BLOMSTEIN einen Überblick über die Neuregelungen geben. Natürlich spielt dabei auch der Art. 5 eine maßgebliche Rolle. Seien Sie also gespannt!
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