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In einer globalisierten Wirtschaft zählt jeder Effizienzvorteil. Unternehmen, die Waren importieren, bearbeiten und anschließend wieder exportieren, können mit der aktiven Veredelung ein wirkungsvolles Zollinstrument nutzen, um Kosten zu sparen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Was ist die aktive Veredelung?
Die aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren der Europäischen Union, das Unternehmen ermöglicht, Nicht-Unionswaren frei von Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen in das Zollgebiet der EU einzuführen, um diese dort zu bearbeiten, verarbeiten oder auszubessern. Auch die Zerstörung der Einfuhrware oder Verwendung als Produktionshilfsmittel sind mögliche Veredelungsvorgänge.
Nach Abschluss des Veredelungsprozesses können die daraus entstandenen Erzeugnisse ohne Erhebung von Einfuhrabgaben wieder ausgeführt werden. Sofern eingeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr überführt werden, findet eine nachgelagerte Entrichtung der Einfuhrabgaben statt.
Dieses Verfahren ermöglicht somit eine abgabenfreie Wertschöpfung innerhalb der EU – ein entscheidender Wettbewerbsvorteil für exportorientierte Unternehmen, die ihre Produktions- und Lieferketten effizient gestalten möchten.
Wie funktioniert das Verfahren?
Damit ein Unternehmen die aktive Veredelung in Anspruch nehmen kann, ist eine Bewilligung durch die Zollbehörde erforderlich. Diese kann förmlich oder vereinfacht beantragt werden.
Wichtige Voraussetzungen:
Das Unternehmen ist im Zollgebiet der EU ansässig
Es gilt als zuverlässig in Zollangelegenheiten
Eine Sicherheit für mögliche Zollschulden wird hinterlegt (und nach Abschluss zurückerstattet)
Die ordnungsgemäße Buchführung und Administration muss gewährleistet sein
Förmlicher und vereinfachter Bewilligungsantrag
Ein Zollmitarbeiter, der Vorschriften nicht nur kennt, sondern wirklich versteht, spart täglich wertvolle Je nach Komplexität unterscheidet der Zoll zwei Wege:
Förmlicher Antrag
Der förmliche Antrag muss beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
Formular 0281 („Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die aktive Veredelung“)
Der Fragebogen zu zollrechtliche Bewilligungen (Teile I–III und V; entfällt wenn bereits eine AEO-Bewilligung vorliegt)
Nach vollständiger Einreichung der Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel bis zu 30 Tage.
Vereinfachter Antrag
Für einmalige oder klar abgegrenzte Vorgänge kann die Bewilligung auch direkt im Rahmen der Zollanmeldung, beispielsweise über das ATLAS-System, beantragt werden.
Nur möglich, wenn:
keine Ersatzwaren verwendet werden,
keine zentrale Zollabwicklung erfolgt,
das Verfahren ausschließlich in Deutschland durchgeführt wird
keine rückwirkende Bewilligung beantragt wird.
Welche Vorteile bietet das Verfahren?
Kurzfristig mag es effizient wirken, Weiterbildung zu vermeiden. Doch die Rechnung kommt später – in Die Vorteile liegen auf der Hand:
Liquiditätsschonung: Keine Einfuhrabgaben bei Import und Verarbeitung
Kostenreduktion: Geringere Produktions- und Exportkosten
Flexibilität: Gilt für viele Warenarten – von Rohstoffen über Ersatzteile bis hin zu Maschinenkomponenten
Stärkung der EU-Wertschöpfung: Unternehmen können komplexe Bearbeitungsschritte in der EU ausführen, ohne Zollkosten zu tragen
Damit wird die aktive Veredelung zu einem zentralen Instrument der internationalen Arbeitsteilung und der strategischen Produktionsplanung.
Praxisbeispiel: Oldtimer-Restauration als anschauliches Bild
Ein greifbares Beispiel bietet die Restauration klassischer Oldtimer. Viele Werkstätten importieren Ersatzteile, Karosseriekomponenten oder Motorenteile aus Nicht-EU-Ländern, um sie in der EU zu überarbeiten – etwa durch Aufarbeitung, Lackierung, Beschichtung oder Modernisierung. Gleiches gilt nicht nur für die Teile selber, sondern auch, wenn ich beispielsweise ein Auto aus der Schweiz in Deutschland restaurieren lassen möchte.
Im Rahmen der aktiven Veredelung kann das Auto oder können die Teile zollfrei (einfuhrabgabenfrei) eingeführt werden, solange sie im Anschluss wiederausgeführt werden. So lassen sich Restaurations- oder Aufbereitungsprojekte legal und kosteneffizient realisieren, ohne dass sofort Abgaben anfallen.
https://youtu.be/3UQE96Re58A?si=qdxxlP4_HBwxybYF
Das gibt es zu beachten
Die aktive Veredelung bietet enorme Chancen, erfordert aber auch präzise Planung und rechtssichere Umsetzung. Unsere Tipps:
den Bewilligungsantrag rechtzeitig vor Beginn der Bearbeitung stellen,
Fristen und Nachweispflichten exakt einhalten,
interne Abläufe wie entstehende Veredelungsprodukte und ggf. Nebenveredelungserzeugnisse dokumentieren und digital erfassen, um eine korrekte Abrechnung des Verfahrens sicherzustellen,
bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse Präferenzregelungen mit Draw-Back-Verbot berücksichtigen.
Mehr dazu, sowie alle Inhalte und Verfahren rund um die aktive Veredelung werden in unseren Kursen ausführlich und praxisnah vermittelt – von den rechtlichen Grundlagen bis zur erfolgreichen Umsetzung im Unternehmensalltag.
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Fazit: Zollvorteile strategisch nutzen mit Hilfe der aktiven Veredelung
Die aktive Veredelung ist weit mehr als ein zollrechtliches Nischeninstrument. Sie ist ein strategisches Werkzeug, um internationale Lieferketten zu optimieren, Kosten zu reduzieren und die Produktion in der EU wirtschaftlich attraktiver zu machen. Ob in der Industrie, Produktion oder Spezialfertigung – wer die aktive Veredelung versteht und richtig anwendet, sichert sich einen klaren Wettbewerbsvorteil.
Die aktive Veredelung zeigt exemplarisch, wie durchdachte Zollverfahren Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Vorteile verschaffen können. Gleichzeitig wird deutlich, wie komplex und detailreich das Zollrecht ist. Gerade deshalb sind fundierte Zollschulungen so wichtig: Verfahren und Abläufe im Zollwesen verändern sich kontinuierlich – und nur, wer seine Gestaltungsspielräume erkennt und richtig nutzt, kann Zollprozesse sicher, effizient und strategisch vorteilhaft gestalten.
Zukünftig ist in jeder Ausfuhranmeldung der „Beförderer“ mit seiner EORI-Nummer (oder alternativ TCUI-Nummer für im Drittland ansässige Spediteure) anzugeben. In Deutschland wird diese Änderung mit dem AES-Release 3.0 eingeführt, das im Rahmen einer weichen Migration bis spätestens April 2023 zu implementieren ist. Dies dürfte für viele Exporteure eine massive Herausforderung darstellen.
Meines Erachtens ist der einzig praktikable Lösungsansatz, die Ausfuhranmeldung und die ASumA (die summarische Ausgangsanzeige) voneinander zu trennen und die ASumA separat abzugeben. Zur Abgabe der ASumA ist der Beförderer vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware verpflichtet. Da bisher alle ASumA-Daten bereits bei der Erstellung des ABD vorlagen, konnten die ASumA-Informationen gemeinsam mit dem ABD durch den Ausführer übertragen werden, was meines Wissens nach in Deutschland fast ausschließlich passiert und eine separate ASumA weitestgehend obsolet macht.
Die nun erforderliche Trennung von ABD und ASumA dürfte zu einem untragbaren Aufwand auf Seiten der Spediteure und Logistikunternehmen führen und zu Verzögerungen bei der Ausfuhr führen.
Diese Frage wurde mir von einem Mitglied meines LinkedIn-Netzwerks gestellt. Daher gehe ich gerne auf dieses Thema ein:
Sog. autonome Zollaussetzungen (AZZ) können von Einführern unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, vor allem dann, wenn eine bestimmte Ware/Technologie von in der EU ansässigen Herstellern nicht produziert wird. Sind derartige Waren mit Einfuhrzöllen belegt, kommt eine Zollaussetzung in Betracht.
Eine Überprüfung der Anträge findet zweimal im Jahr, jeweils zum 01.01. und 01.07. statt. Dabei besteht eine Einspruchsfrist für in der EU ansässige Hersteller. Diese Unternehmen sollten unbedingt regelmäßig prüfen, ob für ihre Fertigerzeugnisse ein derartiger Antrag gestellt wurde und ggf. ein Einspruchsverfahren einleiten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
Ein Portal der EU Kommission mittels dessen Sie nach den für Sie relevanten Zolltarifnummern suchen können, finden Sie unten. Erläuterungen zum Antragsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie habe ich Ihnen ebenfalls verlinkt.
Haben Sie Ihre Produkte gefunden?
Portal der EU-Kommission:
https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_consultationchapter.jsp?Lang=de&buttonId=searchBtN&pubCycle=sus+2022-01&chapters=84&Expand=true&offset=0
Antragsverfahren für autonome Zollaussetzungen (AZZ):
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/zollabwicklung-autonome-zollaussetzungen-zollkontingente-verfahren.html
In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen.
In diesem Beitrag geht es um die Unterscheidung zwischen dem Ausführer nach dem Zollrecht und dem Ausführerbegriff nach dem Außenwirtschaftsrecht. Diese Unterscheidung gibt es zwar schon seit 2018, durch eine Änderung in ATLAS, die im März 2021 seitens der Verwaltung umgesetzt wurde, rückt dieses Thema nun erneut in den Fokus.
Haben auch Sie ein Fallbeispiel aus Ihrem Arbeitsalltag, dass Sie mit uns diskutieren wollen? Schreiben Sie uns unter info@pasani-academy.de
In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen.
In diesem Beitrag geht es um die Unterscheidung zwischen dem Ausführer nach dem Zollrecht und dem Ausführerbegriff nach dem Außenwirtschaftsrecht. Diese Unterscheidung gibt es zwar schon seit 2018, durch eine Änderung in ATLAS die im März 2021 seitens der Verwaltung umgesetzt wurde, rückt dieses Thema nun erneut in den Fokus.
Haben auch Sie ein Fallbeispiel aus Ihrem Arbeitsalltag, das Sie mit uns diskutieren wollen? Schreiben Sie uns unter info@pasani-academy.de
In unserer Reihe #Praxisfälle greifen wir Themen auf, die unsere Kunden bewegen. In diesem Beitrag geht es um die Frage, wann eine indirekte Stellvertretung notwendig ist und in welchen Fällen eine direkte Vertretung bei der Zollabwicklung zum Tragen kommt.
Haben auch Sie ein Fallbeispiel aus Ihrem Arbeitsalltag, das Sie mit uns diskutieren wollen? Schreiben Sie uns unter info@pasani-academy.de
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