EUDR (EU-Entwaldungsverordnung)

Kurz erklärt: Die EUDR ist die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115). Sie sorgt dafür, dass bestimmte Produkte nur noch in der EU verkauft oder aus ihr exportiert werden dürfen, wenn sie nachweislich nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020 verbunden sind und im Herkunftsland legal erzeugt wurden.

Worum es bei der EUDR geht

Die EU will mit der EUDR verhindern, dass der europäische Konsum weltweit Wälder zerstört. Im Fokus stehen Lieferketten, in denen für bestimmte Rohstoffe Wälder gerodet werden. Maßgeblicher Stichtag ist der 31. Dezember 2020: Nur Flächen, die nach diesem Datum nicht entwaldet oder durch forstwirtschaftliche Nutzung geschädigt wurden, gelten als entwaldungsfrei.

Wer diese Waren in die EU bringt oder darin handelt, muss die Einhaltung dieser Kriterien nachweisen können.

Warum die Verordnung wichtig ist?

Die EUDR ist ein zentrales Instrument gegen globale Entwaldung und den Verlust von Biodiversität. Die Grundidee: Was in der EU konsumiert wird, darf nicht dazu beitragen, dass anderswo wertvolle Waldökosysteme verschwinden.

Für Unternehmen bedeutet das eine deutlich gesteigerte Verantwortung. Sie müssen ihre Lieferketten bis zum Ursprung transparent machen und genau wissen, woher ihre Ware stammt und unter welchen Bedingungen sie produziert wurde.

Welche Produkte sind betroffen?

Die EUDR betrifft relevante Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse. Die sieben Kernrohstoffe sind:

  • Holz (einschließlich Papier, Kartonagen, Verpackungsmaterialien)
  • Rind (z. B. Fleisch, gefrorene Rinderzungen)
  • Soja
  • Kaffee (auch löslicher Instantkaffee)
  • Kakao (z. B. Schokolade)
  • Palmöl (einschließlich bestimmter Derivate wie palmölbasierter Seife)
  • Kautschuk

Auch nachgelagerte Produkte, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden, fallen unter die Verordnung, sofern sie mit den entsprechenden Zollkodizes (HS-Codes) in Anhang I der Verordnung gelistet sind.

Anhang I wird von der Kommission per delegiertem Rechtsakt laufend angepasst. Mit der Änderung vom 13. Juli 2026 gilt:

  • Neu erfasst: löslicher Instantkaffee, bestimmte Palmöl-Derivate (u. a. palmölbasierte Seife) und gefrorene Rinderzungen – um Umgehungsmöglichkeiten und die Verlagerung von Entwaldungsrisiken zu verhindern.
  • Nicht mehr erfasst: Rinderhäute, -felle und Leder sowie runderneuerte Reifen.
  • Bereits zuvor ausgenommen: Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse (HS-Code ex 49).

Was Unternehmen tun müssen (Sorgfaltspflichten)

Die EUDR unterscheidet nach der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette:

Erstinverkehrbringer (Importeure, EU-Erzeuger, Exporteure): Sie tragen die Hauptlast der Sorgfaltspflicht. Vor dem Inverkehrbringen oder dem Export müssen sie eine vollständige Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement, DDS) über das digitale EU-Informationssystem abgeben. Dafür müssen sie Informationen sammeln (darunter die exakten Geolokalisierungsdaten aller Anbauflächen), eine Risikobewertung durchführen und bei nicht vernachlässigbarem Risiko Minderungsmaßnahmen ergreifen.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Sie müssen unabhängig von ihrer Größe keine eigene Sorgfaltserklärung mehr abgeben und die Lieferkette nicht neu analysieren. Der erste nachgelagerte Akteur in der Kette sammelt die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung; alle weiteren nachgelagerten Akteure führen diese Referenz nur fort.

Zusätzliche Pflichten für Nicht-KMU-Händler: Große, nicht als KMU geltende Händler müssen sich zusätzlich im EU-Informationssystem registrieren, ihre Sorgfaltsprozesse mindestens jährlich überprüfen und öffentlich darüber berichten. Bei begründeten Zweifeln an einem Lieferanten müssen sie zudem aktiv nachprüfen, ob eine gültige Sorgfaltserklärung vorliegt. Eine routinemäßige Bestätigung jeder einzelnen Referenznummer im System oder eine generelle Mithaftung für die inhaltliche Richtigkeit fremder Erklärungen besteht dagegen nicht.

Reine KMU-Händler: Sie müssen die Referenznummer lediglich dokumentieren und für behördliche Kontrollen bereithalten. Eine Registrierung im System, jährliche Berichterstattung oder anlassbezogene Nachprüfung entfällt für sie.

Wie funktioniert die Prüfung?

Das Prinzip lautet: erst prüfen, dann erklären, dann verkaufen. Der Erstinverkehrbringer stellt sicher, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko vorliegt, gibt die Sorgfaltserklärung digital ab und erhält eine eindeutige Referenznummer. Ohne diese Nummer darf das Produkt bei Zollanmeldungen nicht abgefertigt werden. Das gesamte Verfahren wird über das digitale EU-Informationssystem abgewickelt.

Wer ist für die EUDR zuständig?

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde für die Umsetzung, Stichprobenkontrollen und Überwachung der Verordnung benannt.

Wann gilt die EUDR?

Nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom Dezember 2025 und einer Überprüfung durch die Kommission im Mai 2026 gelten folgende verbindliche Fristen:

  • Ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer sowie Händler (Nicht-KMU).
  • Ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen (KMU).

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die EUDR werden empfindlich geahndet. Die nationalen Gesetze müssen Sanktionen vorsehen, deren maximales Strafmaß mindestens 4 Prozent des gesamten in der EU erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens beträgt. Darüber hinaus drohen die Beschlagnahmung der Waren, die Einziehung der Erlöse sowie ein temporäres Verbot, die betroffenen Produkte in der EU zu handeln oder zu exportieren.

Praxisbeispiel

Ein großer Kaffeeröster importiert Rohkaffee aus Südamerika und bringt diesen als Erstinverkehrbringer in der EU auf den Markt. Er muss die Geodaten der Anbauflächen erfassen, das Entwaldungsrisiko prüfen und eine Sorgfaltserklärung im EU-System abgeben, wodurch eine Referenznummer entsteht.

Ein nachgelagerter Lebensmitteleinzelhändler kauft den gerösteten Kaffee an. Als erster nachgelagerter Akteur sammelt er die Referenznummer des Importeurs. Ist er ein großes Unternehmen (Nicht-KMU), muss er zusätzlich im EU-Informationssystem registriert sein und regelmäßig über seine Sorgfaltsprozesse berichten; eine eigene Risikoanalyse oder eine routinemäßige Bestätigung der Referenznummer ist damit aber nicht verbunden. Ein kleiner, unabhängiger Kaffeeladen (KMU), der den Kaffee weiterverkauft, muss die Referenznummer lediglich in seinen Einkaufsunterlagen festhalten und für eventuelle Kontrollen der BLE archivieren.

Häufig gestellte Fragen zur EUDR

Wofür steht die Abkürzung EUDR?

EUDR steht für EU Deforestation Regulation, auf Deutsch EU-Entwaldungsverordnung (offiziell Verordnung (EU) 2023/1115).

Welche Produkte fallen unter die EUDR?

Holz, Rind, Soja, Kaffee, Kakao, Palmöl und Kautschuk sowie daraus hergestellte Produkte wie Schokolade oder Instantkaffee. Seit dem 13. Juli 2026 zählen zusätzlich bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen dazu, während Leder, Häute, Felle und runderneuerte Reifen nicht mehr erfasst sind. Bücher und andere Druckerzeugnisse bleiben ausgenommen, Papier und Verpackungen weiterhin erfasst.

Müssen nachgelagerte Händler eine eigene Risikoanalyse machen?

Nein. Sie nutzen die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung des Erstinverkehrbringers. Nicht-KMU-Händler müssen sich zusätzlich im EU-System registrieren, regelmäßig berichten und bei begründeten Zweifeln an einem Lieferanten aktiv nachprüfen – eine eigene Sorgfaltserklärung oder eine Mithaftung für fremde Erklärungen ist damit aber nicht verbunden.

Ab wann gilt die EUDR verpflichtend?

Für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen (KMU) ab dem 30. Juni 2027.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Geldbußen mit einem Höchstmaß von mindestens 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes, Beschlagnahmung der Waren, Einziehung der Erlöse und ein möglicher zeitweiliger Marktausschluss.

Wer überwacht die Einhaltung in Deutschland?

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Fazit

Die EUDR zwingt Unternehmen zu deutlich mehr Transparenz in ihren Lieferketten, um den Vertrieb waldzerstörender Produkte in Europa zu stoppen. Die Hauptlast der Sorgfaltspflicht liegt beim Erstinverkehrbringer, während nachgelagerte Händler durch das Referenznummern-System administrativ entlastet sind. Große Händler tragen zusätzliche, aber begrenzte Pflichten zur Registrierung, Berichterstattung und anlassbezogenen Nachprüfung – eine allgemeine Mithaftung für die Richtigkeit fremder Sorgfaltserklärungen besteht dagegen nicht.

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