Ausfuhrverfahren
Das Ausfuhrverfahren ist ein spezifisches Zollverfahren (gemäß Art. 5 Nr. 16 Buchst. c UZK), das für die Ausfuhr von Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union verwendet wird. Es unterliegt den Regelungen der Artikel 269 UZK, sowie der Artikel 244 bis 249 UZK-DelVO und der Artikel 326 bis 344 UZK-DVO.
Das Hauptziel des Ausfuhrverfahrens besteht darin, die ordnungsgemäße Ausfuhr von Unionswaren zu überwachen und sicherzustellen. Nicht-Unionswaren hingegen müssen dem Wiederausfuhrverfahren(gemäß Art. 270 UZK) unterzogen werden.
In der Regel wird das Ausfuhrverfahren in zwei Stufen durchgeführt. Zunächst erfolgt die Stellung und Anmeldung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle (erste Stufe). Anschließend erfolgt die eigentliche Ausfuhr, bei der die Waren das Zollgebiet der Union über die Ausgangszollstelle an der Grenze verlassen (zweite Stufe).
Das Unionszollrecht sieht jedoch auch verschiedene Verfahrensvereinfachungen für das Ausfuhrverfahrenvor, darunter:
- Vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Abs. 1 oder Abs. 2 UZK: Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Anmeldeverfahren, das bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss.
- Anschreibung in der Buchführung gemäß Art. 182 UZK: Diese Methode ermöglicht die Aufnahme der Waren in die Buchführung, was gewisse Vorteile mit sich bringt.
- Zentrale Zollabwicklung gemäß Art. 179 UZK: Hierbei wird eine einzige Bewilligung für verschiedene Zollverfahren genutzt, was den Verwaltungsaufwand reduziert. Dies steht im Zusammenhang mit demZugelassenen Wirtschaftsbeteiligten.
- Eigenkontrolle gemäß Art. 185 UZK: Mit dieser Methode können Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ihre Waren selbst kontrollieren, was eine schnellere Abwicklung ermöglicht.
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