“Was hat es eigentlich mit autonomen Zollaussetzungen auf sich?”
Diese Frage wurde mir von einem Mitglied meines LinkedIn-Netzwerks gestellt. Daher gehe ich gerne auf dieses Thema ein: Sog. autonome Zollaussetzungen (AZZ) können von Einführern unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden, vor allem dann, wenn eine bestimmte Ware/Technologie von in der EU ansässigen Herstellern nicht produziert wird. Sind derartige Waren mit Einfuhrzöllen belegt, kommt eine Zollaussetzung in Betracht. Eine Überprüfung der Anträge findet zweimal im Jahr, jeweils zum 01.01. und 01.07. statt. Dabei besteht eine Einspruchsfrist für in der EU ansässige Hersteller. Diese Unternehmen sollten unbedingt regelmäßig prüfen, ob für ihre Fertigerzeugnisse ein derartiger Antrag gestellt wurde und ggf. ein Einspruchsverfahren einleiten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Ein Portal der EU Kommission mittels dessen Sie nach den für Sie relevanten Zolltarifnummern suchen können, finden Sie unten. Erläuterungen zum Antragsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie habe ich Ihnen ebenfalls verlinkt. Haben Sie Ihre Produkte gefunden? Portal der EU-Kommission: https://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/susp/susp_consultationchapter.jsp?Lang=de&buttonId=searchBtN&pubCycle=sus+2022-01&chapters=84&Expand=true&offset=0 Antragsverfahren für autonome Zollaussetzungen (AZZ): https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/zollabwicklung-autonome-zollaussetzungen-zollkontingente-verfahren.html
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