Aktuelles aus der Zoll- und Außenwirtschaft
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16. November 2024 ·
2 Min. Lesezeit
EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung des Inkrafttretens auf 2026 zeichnet sich ab.
Die geplante EU-Entwaldungsverordnung, die den Import von Produkten verhindern soll, die zur Entwaldung beitragen, soll auf 2026 verschoben werden. Diese Verschiebung, die viele Akteure der betroffenen Branchen betrifft, bietet Unternehmen die Gelegenheit, sich intensiver mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Das Ziel der Entwaldungsverordnung ist klar: Die EU möchte sicherstellen, dass importierte Waren wie Soja, Palmöl, Kaffee, Holz, Kautschuk, Kakao, Rindfleisch und weitere Erzeugnisse, die aus diesen Rohstoffen hergestellt wurden, nicht aus Gebieten stammen, die durch Entwaldung zerstört wurden. Diese strengeren Anforderungen sollen der weltweiten Zerstörung von Wäldern entgegenwirken und die negativen Folgen für Klima, Biodiversität und lokale Gemeinschaften abmildern. Ursprünglich war geplant, dass die Verordnung bereits im Januar 2025 in Kraft treten sollte. Doch aufgrund komplexer Diskussionen und zahlreicher Forderungen nach Anpassungen hat das Parlament der Europäischen Union der Verschiebung nun zugestimmt. Nun muss der Ministerrat der Europäischen Union die Entscheidung bestätigen, bevor sie endgültig in Kraft treten kann.
Diese Entscheidung schafft mehr Zeit für die betroffenen Unternehmen und Handelspartner, um notwendige Maßnahmen zu implementieren und die Lieferketten auf die neuen Anforderungen abzustimmen. Auch wenn dies für viele Unternehmen eine Erleichterung darstellen mag, bleibt die Notwendigkeit zur Umstellung bestehen. Besonders für Unternehmen, die in der Lebensmittel- oder Rohstoffbranche tätig sind, ist es ratsam, die kommenden Monate intensiv zur Vorbereitung zu nutzen. Die Verzögerung auf 2026 sollte nicht als Signal zum Abwarten verstanden werden, sondern als Chance, nachhaltige Prozesse zu etablieren.
Neben der zeitlichen Verschiebung gab es auch weitere Diskussionen hinsichtlich der Details der Verordnung. Es zeichnet sich eine Tendenz zu einer moderaten Aufweichung ab, insbesondere was die Anforderungen an die Nachverfolgbarkeit und Dokumentationspflichten betrifft. Dennoch bleiben die Kernziele der Verordnung bestehen – den Schutz der weltweiten Wälder zu stärken und zu einer nachhaltigeren Produktion beizutragen.
Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Transparenz in ihren Lieferketten sicherzustellen und frühzeitig auf die Anforderungen der Verordnung zu reagieren. Schulungen, Workshops und die enge Zusammenarbeit mit Lieferanten werden wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Umsetzung sein. Nutzen Sie die Zeit bis 2026, um sich strategisch optimal aufzustellen und damit langfristig Wettbewerbsvorteile zu sichern.
Sie möchten alle Hintergründe zur EU-Entwaldungsverordnung erfahren und hinsichtlich möglicher Änderungen auf dem Laufenden bleiben? Mit unserem Zoll-Jahres-Update verpassen Sie keine relevanten Themen zu Zoll, Außenwirtschaft und Exportkontrolle.
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13. November 2024 ·
3 Min. Lesezeit
ATLAS-Update: Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) startet am 23. November 2024
Die deutsche Zollverwaltung hat mit der ATLAS-Info 0673/24 vom 12.11.2024 entscheidende Neuerungen angekündigt: Die Einführung der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) steht bevor. Ab dem 23. November 2024 wird das Verfahren mit der Version ATLAS 10.1.2 in Deutschland eingeführt. Unternehmen sollten sich auf die neuen Prozesse vorbereiten, um ihre Exportabwicklungen weiterhin effizient zu gestalten.
Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?
Mit CCE wird es möglich, Exportprozesse innerhalb der EU zentral, unter Verwendung eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Zollverwaltungen abzuwickeln. Das bedeutet, dass Ausfuhranmeldungen bei einer zentralen Ausfuhrzollstelle erfolgen können, selbst wenn die Gestellungszollstelle in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt.
Das Verfahren basiert auf einer eng vernetzten, elektronischen Kommunikation zwischen den beteiligten Zollbehörden. Dadurch können Prozesse vereinheitlicht und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme
Die Nutzung der CCE setzt folgende Punkte voraus:
Technische Voraussetzungen: Der Mitgliedstaat, in dem die Gestellungszollstelle liegt, muss Nachrichten mit Deutschland austauschen können. Unternehmen können diese Informationen über zukünftige ATLAS-Infos einsehen.
Aktualisierung der Bewilligungen: Bestehende Bewilligungen für die Zentrale Zollabwicklung (CCL) müssen mit den beteiligten Staaten abgestimmt werden.
Für Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt das bisherige Verfahren unter Nutzung einer Bewilligung CCL bestehen.
Wie wird die CCE in Deutschland umgesetzt?
Die Umsetzung der CCE in Deutschland zeichnet sich durch einen hohen Grad an Automatisierung aus. Die wichtigsten Abläufe im Überblick:
Wartezeiten:
Die Bearbeitung von Ausfuhrvorgängen richtet sich nach den bereits etablierten Wartezeiten des Verfahrens SDE.
Nach Ablauf der Wartezeiten werden die Daten automatisiert an die zuständige Gestellungszollstelle übermittelt.
Automatisierte Freigabe:
Teilt die Gestellungszollstelle mit, dass keine Kontrollen erforderlich sind, erfolgt die Freigabe der Ausfuhr durch die Ausfuhrzollstelle automatisch.
Prüfungen und Kontrollen:
Sollten Prüfungen oder Kontrollen erforderlich sein, wird der automatisierte Ablauf vorübergehend unterbrochen. Dies kann den Prozess verzögern.
Änderungen bei Dokumentenanforderungen
Ein wesentlicher Punkt im neuen Verfahren betrifft die Vorlage von Dokumenten:
Die Gestellungszollstelle fordert erforderliche Dokumente über die Ausfuhrzollstelle an.
Unternehmen sind jedoch verantwortlich, diese Dokumente der Gestellungszollstelle eigenständig vorzulegen.
Die Art der Kontrollen wird über festgelegte Codes differenziert, was eine präzise Zuordnung erleichtert. Dies sorgt für mehr Transparenz und Effizienz in den Abläufen.
Rückwirkende Ausfuhranmeldungen: Einführung verschoben
Die Möglichkeit, rückwirkende oder nachträgliche Ausfuhranmeldungen unter Nutzung einer Bewilligung CCL vorzunehmen, wird erst am 22. Februar 2025 mit ATLAS 10.1.2, Wartungsfenster 05, verfügbar sein. Diese Verzögerung wurde in der aktuellen ATLAS-Info kommuniziert.
Sobald diese Funktion aktiviert wird, können Unternehmen nachträglich Ausfuhrvorgänge anmelden, z. B. aus einem Notfallverfahren. Wichtig ist hierbei, dass die entsprechenden Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Die Einführung der CCE bringt zahlreiche Vorteile, erfordert aber auch eine frühzeitige Anpassung interner Prozesse. Unternehmen sollten folgende Maßnahmen ergreifen:
Prüfung der Bewilligungen: Bestehende Bewilligungen sollten hinsichtlich der neuen Anforderungen überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Schulung der Mitarbeiter: Alle relevanten Abteilungen sollten über die Neuerungen informiert und entsprechend geschult werden.
IT-Anpassungen: Die Systeme sollten rechtzeitig an die Anforderungen der neuen ATLAS-Version angepasst werden.
Fazit
Die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) stellt einen bedeutenden Fortschritt in der Modernisierung der Zollprozesse dar. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzen, können von den Vorteilen einer effizienteren und automatisierten Zollabwicklung profitieren.
Bleiben Sie informiert – verfolgen Sie unseren künftigen Beiträge zu diesem Thema und passen Sie Ihre Abläufe entsprechend an, um den Übergang reibungslos zu gestalten.
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