EU-Entwaldungsverordnung: Verschiebung des Inkrafttretens auf 2026 zeichnet sich ab.
Patrick Nieveler
16. November 2024 ·
2 Min. Lesezeit
News
Die geplante EU-Entwaldungsverordnung, die den Import von Produkten verhindern soll, die zur Entwaldung beitragen, soll auf 2026 verschoben werden. Diese Verschiebung, die viele Akteure der betroffenen Branchen betrifft, bietet Unternehmen die Gelegenheit, sich intensiver mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.
Das Ziel der Entwaldungsverordnung ist klar: Die EU möchte sicherstellen, dass importierte Waren wie Soja, Palmöl, Kaffee, Holz, Kautschuk, Kakao, Rindfleisch und weitere Erzeugnisse, die aus diesen Rohstoffen hergestellt wurden, nicht aus Gebieten stammen, die durch Entwaldung zerstört wurden. Diese strengeren Anforderungen sollen der weltweiten Zerstörung von Wäldern entgegenwirken und die negativen Folgen für Klima, Biodiversität und lokale Gemeinschaften abmildern. Ursprünglich war geplant, dass die Verordnung bereits im Januar 2025 in Kraft treten sollte. Doch aufgrund komplexer Diskussionen und zahlreicher Forderungen nach Anpassungen hat das Parlament der Europäischen Union der Verschiebung nun zugestimmt. Nun muss der Ministerrat der Europäischen Union die Entscheidung bestätigen, bevor sie endgültig in Kraft treten kann.
Diese Entscheidung schafft mehr Zeit für die betroffenen Unternehmen und Handelspartner, um notwendige Maßnahmen zu implementieren und die Lieferketten auf die neuen Anforderungen abzustimmen. Auch wenn dies für viele Unternehmen eine Erleichterung darstellen mag, bleibt die Notwendigkeit zur Umstellung bestehen. Besonders für Unternehmen, die in der Lebensmittel- oder Rohstoffbranche tätig sind, ist es ratsam, die kommenden Monate intensiv zur Vorbereitung zu nutzen. Die Verzögerung auf 2026 sollte nicht als Signal zum Abwarten verstanden werden, sondern als Chance, nachhaltige Prozesse zu etablieren.
Neben der zeitlichen Verschiebung gab es auch weitere Diskussionen hinsichtlich der Details der Verordnung. Es zeichnet sich eine Tendenz zu einer moderaten Aufweichung ab, insbesondere was die Anforderungen an die Nachverfolgbarkeit und Dokumentationspflichten betrifft. Dennoch bleiben die Kernziele der Verordnung bestehen – den Schutz der weltweiten Wälder zu stärken und zu einer nachhaltigeren Produktion beizutragen.
Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Transparenz in ihren Lieferketten sicherzustellen und frühzeitig auf die Anforderungen der Verordnung zu reagieren. Schulungen, Workshops und die enge Zusammenarbeit mit Lieferanten werden wichtige Bausteine für eine erfolgreiche Umsetzung sein. Nutzen Sie die Zeit bis 2026, um sich strategisch optimal aufzustellen und damit langfristig Wettbewerbsvorteile zu sichern.
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„Wie werden die Mengen eines Zollkontingentes berechnet und wie kann ich Planungssicherheit für mein Unternehmen erreichen bzw. eine Risikoabschätzung vornehmen?“
Ein Mitglied meines Netzwerkes hat mir diese Frage gestellt.
Im Wesentlichen lassen sich Zollkontingente aktuell in drei Bereiche unterteilen:
1️⃣. Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse2️⃣. Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente3️⃣. Zollkontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse
Da sich die Frage auf Zollkontingente in Bezug auf Stahlerzeugnisse bezogen hat, möchte ich heute auf diesen Bereich eingehen.
Während bei den autonomen Zollkontingenten zweimal jährlich Anträge auf die Erteilung von autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingenten (AZZ) gestellt werden können, handelt es sich bei den Zollkontingenten für Stahlerzeugnisse um Schutzmaßnahmen der EU zur Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Industrie.
Natürlich überprüft die Kommission auch hier in gewissen Abständen die Notwendigkeit einerseits, sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen andererseits. Leitet die EU-Kommission (KOM) eine Untersuchung ein, können interessierte Parteien zu dem Verfahren Stellung nehmen.
Die Bekanntmachung zum aktuellen Verfahren finden Sie hier. Jedoch ist die Frist für die Stellungnahmen bereits abgelaufen. Das aktuelle Verfahren wird bis spätestens 30.06.2022 abgeschlossen sein.
(https://lnkd.in/dvSP7p2Q)
Um ein bestehendes Zollkontingent in Anspruch nehmen zu können, um die Einfuhrabgaben zu vermeiden, ist die im elektronischen Zolltarif (EZT) aufgeführte Nummer des Kontingents in der Zollanmeldung anzugeben.
Die Zuteilung des Kontingentes erfolgt im sogenannten „Windhundverfahren“ also auf „first come, first serve“ Basis, es sei denn, die zeitgleichen Anträge (eines Tages) überschreiten die Gesamtmenge, dann erfolgt eine prozentuale Aufteilung zwischen den Antragstellern. Zwar können die Restmengen eines Kontingentes auch über ein EU-Portal eingesehen werden (Link s. Kommentare), allerdings dauert es bis zu zwei, bis die nationalen Behörden die Anträge der Zollanmeldungen an die EU übermitteln. Daher gibt es hier wenig Planungssicherheit, ob das Kontingent am Ende gewährt wird, oder ob Zollabgaben (im Falle von Stahlerzeugnissen zumeist 25 %) erhoben werden.
Liebe Zollgemeinde,
kürzlich hat die sog. „Wise Parsons Group“ ihren Bericht darüber veröffentlicht, wie die Zollunion der EU auf die nächste Stufe gebracht werden kann. Die Gruppe kommt zu dem Schluss, dass die Zollunion dringend einen strukturellen Wandel benötigt, um moderne Herausforderungen wie neue Handelsmodelle und wachsende Handelsvolumina, technologische Entwicklungen, den ökologischen Wandel, den neuen geopolitischen Kontext und Sicherheitsrisiken bewältigen zu können.
Die Gruppe plädiert für grundlegendere und weitreichendere Reformen als die in dem im September 2020 angenommenen Aktionsplan für das Zollwesen geplanten Änderungen. Sie hat die folgenden 10 Empfehlungen ausgesprochen, die bis 2030 umgesetzt werden sollen:
1. Die Europäische Kommission legt bis Ende 2022 ein Paket von Reformen, einschließlich Unionszollkodexes vor, mit dem die in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen in Bezug auf Verfahren, Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten sowie die Verwaltung der Europäischen Zollunion umgesetzt werden.
2. Einführung eines neuen Datenkonzepts, das sich darauf konzentriert, Daten von besserer Qualität auf der Grundlage kommerzieller Quellen zu erhalten und sicherzustellen, dass sie entlang der gesamten Kette gegengeprüft, besser zwischen den Verwaltgen ausgetauscht und besser für das EU-Risikomanagement genutzt werden. Klärung der Frage, welche privaten Akteure - einschließlich der Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs - Daten bereitstellen müssen und welche Kosten bei Nichteinhaltung entstehen. Bereitstellung einer einzigen Dateneingabestelle für Zollformalitäten und eines single Windows/Portals für Unternehmen. Zu speichernde Daten und in einem zentralen Data Warehouse ordnungsgemäß verwaltet werden.
3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für die Zusammenarbeit, einschließlich des Datenaustauschs zwischen den europäischen Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden, anderen Strafverfolgungsbehörden und Steuerbehörden für ein umfassendes Risikomanagement auf EU-Ebene.
4. Es sollte eine Europäische Zollbehörde eingerichtet werden, die der Kommission und den Mitgliedstaaten Mehrwert bietet. Ihre Leitung sollte der bestehenden Kompetenzverteilung entsprechen.
5. Einführung eines systemgestützten Ansatzes, in dessen Mittelpunkt ein reformiertes System des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) steht, das in seinem Anwendungsbereich erweitert, vielschichtiger und wirksamer ist, um den Handel mit Vertrauen zu erleichtern.
6. Einführung eines neuen ABC-Modells (Authorised, Bonded or subject to greater Control), bei dem die Wirtschaftsbeteiligten den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten anstreben, um kommerziellen Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, kann der Marktzugang durch eine Kaution für einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gewährt werden, gegen die die EU-Behörden bei Falschangaben oder Regelverstößen eine erhebliche Gebühr erheben können. Kleine nichtkommerzielle Sendungen würden weiterhin die üblichen Verfahren durchlaufen, jedoch ohne Vorrang und mit einem Kontrollniveau, das ihrem "nicht vertrauenswürdigen" Status entspricht.
7. Abschaffung der Zollbefreiungsschwelle von 150 EUR für den elektronischen Handel und Vereinfachung der Anwendung von Zollsätzen für Sendungen von geringem Wert.
8. Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Ökologisierung des EU-Zollwesens.
9. Angemessene Ausstattung, Qualifikation und Ausrüstung des Zolls, damit er seine Aufgaben erfüllen kann.
10. Einführung eines jährlichen Berichts über die Zolleinnahmen auf der Grundlage einer vereinbarten Methodik und eines Datenrahmens, um die Erhebung der Zolleinnahmen besser zu verwalten.
Anforderungen der Wirtschaft an eine Reform der Zollunion - meine persönlichen TOP3
Ich stimme den „Wise Persons“ insoweit zu, dass zwingend eine Reform der Zollunion erforderlich ist. Allerdings stimme ich dem 10 Punkte-Plan größtenteils nicht zu, daher möchte ich nun auf meine TOP 3 eingehen und freue mich auf die Diskussion mit Ihnen.
1. Keine Zoll-Union ohne IT-Union
In diesem Punkt stimme ich den Wise Persons vollumfänglich zu. Daten dürfen nur einmal erhoben werden und es darf nur eine einzige Schnittstelle zwischen der/den Zollveraltung/en und dem Wirtschaftsbeteiligten geben (single window). In einer Zollunion, die jedoch aus 27 unterschiedlichen IT-Systemen mit nationalen Ausprägungen basiert, wird dies jedoch ein frommer Wunsch bleiben. Um dieses dringend notwendige Ziel zu erreichen, muss die Zollunion eine IT-Union werden! Es muss möglich sein, dass ich als deutsches Unternehmen, mit einem IT-System, dass mit der deutschen Zollverwaltung kommuniziert, auch Zollanmeldungen in allen anderen Mitgliedstaaten abgeben kann, ohne dass ich mich an die nationalen Systeme aller Mitgliedstaaten anbinden muss. Das ist ein echtes „Single Window“.
Wenn die EU und die Mitgliedstaaten kein EU-weites IT-System implementieren möchten, darf dies nicht zu lasten der Wirtschaft gehen. Dann müssen sich eben die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten miteinander vernetzen. Derzeit wird auch bei neuen IT-Implementierungen (z.B. INF-Portal) diese Lücke auf die Wirtschaft abgewälzt, indem identische Information mehrfach bereitgestellt werden müssen. Dadurch werden „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ was Sie immer noch sind -auch wenn sie inzwischen nicht mehr so bezeichnet werden, uninteressant für die Wirtschaft, da sie prozessual nicht durchführbar sind.
2. Prozessuale statt transaktionsbezogene Zollkontrollen für AEO
Für eine Reform des AEOs sehe ich keine Notwendigkeit. Hier stimme ich den Wise Parsons ganz und gar nicht zu. Die Instrumente sind im Grunde da, sie müssten nur richtig eingesetzt werden.
Ein AEO unterliegt einem jährlichen Monitoring. Hinzu kommen die üblichen Betriebsprüfungen. Das System des AEO sieht bereits heute vor, dass ein AEO von sendungsbezogenen Kontrollen weitestgehend befreit wird, da regelmäßig im Unternehmen prozessuale Kontrollen stattfinden. Ein praktisches (Negativ-) Beispiel hierzu ist die Warenbeschreibung in Zollanmeldungen. Gemäß der Verfahrensanweisung ATLAS muss diese neuerdings so genau sein, dass jeder Zöllner in der Lage ist, nicht „nur“ die richtige Zolltarifnummer aus der Warenbeschreibung abzuleiten, sondern auch noch mögliche exportkontrollrechtliche Sachverhalte, die sich daraus ergeben.
Ein AEO, der im Rahmen des jährlichen Monitorings auf Herz und Nieren geprüft wird, dessen Produktsortiment der Behörde bekannt ist, dessen innerbetriebliches Kontrollsystem, das die Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet, überprüft wurde und zu guter Letzt, dessen Warenkatalog in den Bewilligungen für die zollrechtlichen Vereinfachungen genau spezifiziert ist, muss nun dennoch eine Warenbeschreibung abgeben, die jeder produktfremde Zollbeamte versteht. Warum??
3. Daten nur dort erheben, wo sie notwendig sind
AEOS sollen heute bereits von reduzierten Datenanforderungen in Zollanmeldungen profitieren. Wenn man sich die Anhänge des delegated und implementing Act jedoch ansieht, findet man so gut wie keine Bereiche, in denen ein AEO weniger Daten liefern muss, als ein Nicht-AEO. Zudem zeigt sich in der Praxis, dass die individuellen Zusammenhänge eines jeden einzelnen Unternehmens sich nicht standardisieren lassen. Auf das Thema Datenschutz möchte ich aus Gründen der Komplexität in diesem Beitrag nicht eingehen. Kurz um: Jedes Unternehmen hat ein exzellentes System entwickelt, unternehmensbezogene Daten zu verwalten, zu archivieren und zu verwenden. Daher ist eine Vielzahl der Daten und Informationen im Unternehmen besser aufgehoben, als sie extrahiert an die Zollstellen in den Mitgliedstaaten zusammenhanglos zu verteilen. Durch die oben beschriebenen prozessualen Kontrollen, die ein AEO im Unternehmen erfährt, werden die Daten auch für die Behörde zugänglich und die Zusammenhänge und Vorgänge besser prüfbar, als in der einzelnen Zollanmeldung selbst.
Daher müssen auch diese Vereinfachungen für AEOs zwingend umfassend umgesetzt werden. Auch hierfür sind die Rechtsgrundlagen weitestgehend vorhanden. Es scheitert nur an der Umsetzung, vor allem an einem einheitlichen Vorgehen innerhalb der Mitgliedstaaten.
Die Zollabwicklung innerhalb der Europäischen Union muss endlich auf ein neues Level gehoben werden. Ich sage endlich, weil seit 2016 durch den UZK der Rechtsrahmen hierfür weitestgehend geschaffen wurde, jedoch nicht in die Tat umgesetzt wurde. Das häufig zitierte Instrument des „Single Window“ in Verbindung mit der zentralen Zollabwicklung wurde bereits 2008 geschaffen und wird -so meine Prognose- auch im Jahr 2028, 20 Jahre nach seiner Entwicklung noch nicht anwendbar sein. Die EU muss sich den Wirtschaftszollgedanken wieder ins Gedächtnis rufen, wenn wir nicht das Schlusslicht der globalen Welt werden wollen.
Nun ist Ihre Meinung gefragt! Was sind Ihre TOP3 für eine Reform der Zollunion? Ich freue mich auf Ihre Kommentare.
Herzlichst
Ihr Patrick Nieveler
Die EU-Kommission hat eine Aktualisierung Ihrer FAQs hinsichtlich der Sanktionen gegenüber Russland vorgenommen. Das Dokument wurde am 13.07.2022 veröffentlicht. Den Link zu dem Dokument finden Sie wie immer hier.
Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Dokument keinen Rechtsakt darstellt. Es ist als Arbeitshilfe gedacht, um nationale Behörden und Wirtschaftsbeteiligte der EU dabei zu unterstützen, die Verordnungen richtig anzuwenden.
Die neuen Fragen, die in das Dokument aufgenommen wurden, finden Sie ganz am Ende.
Wie sind Ihre Erfahrungen im Umgang mit den nationalen Behörden? Gibt es in Ihrem Bereich abweichende Vorgehensweisen zu den FAQ der Kommission?
Ich freue mich über Ihre Kommentare!
Link:
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/faqs-sanctions-russia-consolidated_en.pdf